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Von Möglichkeiten und Tatsächlichkeiten

Lesezeit: ca. 10 Minuten

(v1.2*) Heute mal ganz klassisch oder zumindest halb-klassisch betrachtet. Ich weiß nicht, ob Sie schon mal darauf herumgedacht haben. Mit Prozentrechnung kann man schon viel Schmu und Schindluder treiben, während der Leser sich nicht selten davon beeindrucken und so gemütlich „über den Tisch ziehen“ lässt, wie dies hier dargestellt ist.

„Es ist leicht, Leute zu belügen, die sich schon selbst belügen.“ „Mysterio“, Spider-Man – Far From Home, 2019

Oder, wie an diesem Beispiel zu erkennen ist: Wer gerne zum Sparen neigt und sich bei einem 120 Euro teuren Tonerset für einen 4-Farb-Laserdrucker über einen Preisnachlass von 15 Prozent tierisch freut, übersieht in seiner Euphorie nicht selten, dass der Toner (im Original) woanders nur 86 Euro gekostet hat.
Die eigene Entscheidung später dann damit begründen zu wollen, obwohl das Geld ja so knapp sei, man „dort“ grundsätzlich nicht einkaufen würde, mag die Sinnhaftigkeit der Aussage fragwürdig sein.
Dies, heute mal ungeachtet der Tatsache, dass sich der Mensch ein künstliches (Werte)System schuf, wo er alles gegenseitig zu bewerten und zu verkaufen meint, während Käufer und Verkäufer (Anmerkung: Es sind beides Rollen.) davon getrieben sind von: „Ja, aber ich muss doch auch leben.“

„Wer nimmt, dem sei genommen. Doch wer gibt, dem sei gegeben.“

„Nimm dir noch einen Apfel, bevor du gehst, Eva.“

Dass sich die Gesellschaft selbst in einem kollektiven Kopfknast bewegt, macht es seinen Betreuern besonders leicht, mit der Leichtgläubigkeit der Masse zu spielen und sie so auch „an der Nase herumzuführen“.

Die Bemühungen, sich selbst oder anderen etwas vorzumachen, reicht damit über die gewohnt mathematische Betrachtung hinaus.

Das gleiche Dilemma findet man auch bei der damaligen „Mehrwertsteuererhöhung“ von 16 Prozent auf 19 Prozent, wo es sich nicht einfach nur um 3 Prozent, sondern um eine Erhöhung um 18,75 Prozent handelte und es bei den „3 Prozent“ um Prozentpunkte(!) ging.

So lassen sich auch Aussagen wie diese handhaben:

„Der aktuelle Hessentrend des Hessischen Rundfunks zeigt, dass 60 Prozent der hessischen Bevölkerung mit dem Corona-Krisenmanagement der CDU*-geführten Landesregierung zufrieden sind. 22 Prozent der Befragten gehen die beschlossenen Maßnahmen im „Lockdown light“ zudem nicht weit genug.
Nur 15 Prozent der Befragten befinden die Maßnahmen als zu weitgehend. Das ist ein eindringlicher Beweis, dass die Landesregierung besonnen und mit Maß und Mitte Regelungen aufstellt, die eine deutliche Mehrheit der Bevölkerung über alle Altersgrenzen hinweg für angemessen hält.“ Aus dem heutigen CDU*-Newsletter

Doch wie viele Befragte gab es (zahlenmäßig) landesweit wirklich? Waren es „landesweit“ tatsächlich über 60 Prozent der Bevölkerung (ca. 3,750 Mio.), die befragt wurden oder nur einige wenige, um im Rahmen einer Stichprobenprüfung (statistisches Verfahren) rechnerisch auf die gesamte Landesbevölkerung (100%) hochrechnen zu wollen, um so die 60% klassifizieren zu können.

So kann man tatsächlich nur von einem Trend sprechen, der jedoch selbst keinen tatsächlichem Zustand entspricht, also für reichlich Phantasie und Interpretationsraum sorgt, während dieser von den Denk- und Verhaltensweisen der lesenden Betrachter beeinflusst ist.

Beispiel: Grundrechte, die von „Freiheiten“ und „Freizügigkeiten“ zu sprechen meinen, sind keine Freiheit.

„Numb, number.“ (engl. „numb“ = taub)

Wer spricht von all jenen, die überhaupt nicht gefragt wurden und das Ganze nur deswegen wortlos mitmachen, weil sie sich selbst auf Arbeiten und Geld verdienen reduziert haben und brav und artig mitlaufen und sich nur allzu gerne mit der vorgeworfenen „Corona-Beschäftigung“ artig auseinandersetzen und dabei geflissentlich ignorieren, dass sie offenkundig unter Fremdbestimmung stehen.

„Hier geht’s her, wie in 33.“

Keiner will der Teilhabe am Faschismus bezichtigt werden, der sich brav den Vorschriften seiner gewählten „Vorgesetzten“ hingibt.
Wer sich auf Arbeiten und Geld verdienen reduziert, darf sich über seine Behandlung nicht wundern, selbst dann nicht, wenn er meint, dass andere ja auch Geld bräuchten, worum es jedoch nicht geht, um nur das eigene Verhalten rechtfertigen zu wollen. Was macht in diesen Zeiten eigentlich die „Antifa“ und die „Reichsbürger“?

Wer sich mit dem Thema „Corona“ eindringlicher auseinandersetzt, wird darin eine Märchenstunde erkennen, an die nur deswegen geglaubt wird, weil der Einzelne möglicherweise für sein „Andersdenken“ bestraft werden könnte, möglicherweise Einschränkungen bei den ihm wohlwollend überlassenen Privilegien hinnehmen müsste, und so seine „Existenz“ möglicherweise gefährdet sein könnte. Da waren jetzt ganz schön viele Konjunktive** drin – also Möglichkeiten, jedoch keine Tatsächlichkeiten. Zu Tatsächlichkeiten werden sie nur, weil er sich in der betreuter Fremdbestimmung bewegt. Und so hält sich der Hörige im voreilendem Gehorsam selbst unten.

„1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben.
Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.

3. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich.

4. Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
Leitsätze der BVerfG-Entscheidung zum „Rundfunkbeitrag“, 2018

Zitat: „Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.“

Wer kommt hier schon auf die Idee, dass mit dieser Aussage nur dargestellt wird, dass der Beitragzahler im Kern nichts zu sagen hat und fremdbestimmt ist? Das wiederum wirft die Frage auf, ob es sich bei den Grundrechten (für die Betreuten) bei „Freiheiten“ und „Freizügigkeiten“ tatsächlich um Freiheit handelt?

Die als „normal“ deklarierte, anerzogene Gehorsamsbereitschaft verhindert nicht nur dass sich der Mensch entwickelt, sondern sie befördert die Schaffung von Untergebenen-/Vorgesetztenstrukturen und bildet so auch die Grundlage für den stattfindenden Faschismus… bei dem natürlich keiner mitmacht, wenn man ihn darauf anspricht oder dieser sich dann „vom Acker“ macht, wenn man ihn darauf hinweist.

Dem gewohnt Erzogenen wird nur allzu gerne, wenn er das nicht bereits selbst erledigt, der „Teufel oder andere Realitäten an die Wand gemalt“, wo die Absicht dahinter wirkt, eine Lenkbarkeit und oder Gehorsamsbereitschaft weiter „warm“ zu halten.
Der Mangel an eigenen Wissen und Recherchen befördert die Vorstellung, dass andere schon wissen, was für die Masse der Wähler „gut und richtig“ sein soll.

Die Welt der Möglichkeiten, angefüllt mit Schauergeschichten, um die einfachen Denker in der gewünschten, anerzogenen Haltung zu bewahren – um ihn vor dem „bösen Virus“ zu schützen

„Hätte, hätte, Fahrradkette.“

„Es gibt Menschen, die an logischen Dingen nicht interessiert sind, zum Beispiel Geld. Man kann sie nicht kaufen, einschüchtern, sie zur Vernunft bringen oder mit ihnen verhandeln. Einige Menschen wollen die Welt einfach nur brennen sehen.“ „Alfred Pennyworth“, Diener, The Dark Knight, 2008

* zum Thema „Parteien“: Parteigesetz §37: § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt. BGB § 54, Satz 2: Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

**mit dem etwas nur mittelbar und ohne Gewähr wiedergegeben, als möglich vorgestellt, irreal dargestellt wird; Möglichkeitsform (z. B. sie sagte, sie sei krank; wenn er Zeit hätte, käme er noch)