Die Nummer mit der E-Rech-VO (E-Rechnungs-Verordnung)
(v1.1) Da flattert mir von einem Bekannten ein Schreiben einer Forschungseinrichtung auf den Tisch, was mich irgendwie stutzig macht. Von ihm wird abverlangt, dass er zukünftige E-Rechnungen nur noch im X-Format schicken soll. Die E-Rechnungs-Verordnung wäre dazu die rechtliche Begründung. Da es sich um eine Verordnung handelt, liegt der natürlich auch ein Gesetz zu Grunde: das E-Government-Gesetz (EgovG). Weiter unten habe ich die beiden PDF-Dateien angehängt.
Für alle Lieferanten und Dienstleister die noch nicht geschaut haben, wenn sie an öffentlichen Aufträgen arbeiten, man möchte sich die Arbeit der eigenen Buchführung in den Verwaltungen ersparen und sowohl die Arbeit, wie auch die Verantwortung auf Basis der Grundlagen ordentlichsgemäßer Buchführung (siehe §238 HGB) dem Rechnungssteller in die Hand drücken. Dazu ein Musterschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der von Ihnen erwähnten E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-VO) liegt das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EgovG) zu Grunde, was ausschließlich für die Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes gilt*, siehe: §1 EgovG (Geltungsbereich*):
(1) Dieses Gesetz gilt* für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt* auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt* dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(4) Dieses Gesetz gilt*, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(5) Dieses Gesetz gilt* nicht für
- die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
- die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Es gilt* also nicht für Unternehmen der Privatwirtschaft. Auch im §4a – einschließlich Absatz 3 – des E-Government-Gesetz (EgovG) steht nichts von Unternehmen der Privatwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
*Der Begriff „gilt“ ist zudem ein Hinweis auf eine Rechtsfiktion.
PDF: EgovG
PDF: E-Rech-VO