Kleinkariertes zum Autofahren
(v1.56) „Nach „im, am, zum, beim, vom“, wird das Verb großgeschrieben.“ „Das Verb wird auch ohne „im, am, zum, beim, vom“ groß geschrieben.“ „Wieso das denn?“ „Das „Verb“ ist ein Hauptwort.“
Eine kleine Spitzfindigkeit am Rande, da ja mitunter auch locker von „Freiheit“ gesprochen wird, wo man alles tun kann, was keinem anderen schadet und diese nur allzu gern mit „Freiheiten“ und „Freizügigkeiten“ verwechselt wird. So mal als Einstieg.
Wenn sich Dinge vor einem konzentrieren, ist dies mitunter auch ein Zeichen, sich ihnen nochmals zu widmen, für mich weniger, weil ich die wesentliche Rolle zur Teilnahme am Spiel und seinen künstlichen Regelwerken nicht mehr innehabe, sowohl die Rolle des „Staatsangehörigen“ wie auch – nach UN-Charta – die Rolle des „Betreuten“.
Das wesentliche Thema betrifft heute mal das Autofahren. Eine Bekannte schickte mir heute diesen Artikel aus dem „Kurier am Sonntag“. Ein Blatt was in Recklinghausen verteilt wird.
Der letzte Abschnitt des Artikels lautet: „In Deutschland hingegen kann nur derjenige für eine Tat belangt werden, der sie auch begangen hat, also der Fahrer, nicht der Halter.“
In dem vom Menschen geschaffenen positiven Recht bedarf es daher auch zu allen Arten von Personen (die Rollen des Menschen, die er laut Gesetz einnehmen soll) einer entsprechenden „Legaldefinition“.
„Legaldefinition meint eine im Gesetz enthaltene Definition eines unbestimmten Rechtsbegriffes. Sie sind oftmals daran zu erkennen, dass das definierte Wort nach der Definition in Klammern steht.“ Juraforum „Legaldefinition“
Das klingt spannend, denn auf der gleichen Website steht für „Fahrzeugführer“ zunächst:
„Der Fahrzeugführer ist diejenige Person, die ein Gerät zur Fortbewegung, also ein Fahrzeug (Fahrrad, Kfz etc.), bewusst lenkt oder steuert, also führt. Der Begriff findet maßgeblich im allgemeinen*** Verkehrsrecht Anwendung, wird aber auch im Verkehrsstrafrecht gebraucht.“ Juraforum „Definition: Fahrzeugführer“ (Anmerkung: Dies ist keine Legaldefinition!)
Jetzt wird es noch spannender:
„Fahrzeugführer im Verkehrsrecht
„Das Verkehrsrecht umfasst im Wesentlichen Regelungen zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Die Pflichten des Fahrzeugführers bei der Teilnahme am Straßenverkehr finden sich maßgeblich in der Straßenverkehrsordnung [StVO], Regelungen zur Zulassung zum Straßenverkehr hingegen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [StVZO], wobei dort die entsprechenden Regelungen zum Fahrzeugführer mittlerweile entfallen sind (ehemals in den §§ 1 – 15l StVZO).
Eine Legaldefinition zum Fahrzeugführer* besteht indes** nicht. Nach allgemeiner*** Ansicht ist im allgemeinen*** Verkehrsrecht jedoch derjenige Fahrzeugführer, der ein Gerät zur Fortbewegung (mithin ein Fahrzeug) bewusst lenkt oder steuert (mithin führt). Darüber hinaus sind zwei Anforderungen an den Fahrzeugführer zu stellen:…“ Juraforum „Definition****: Fahrzeugführer“
* Anmerkung: auch nicht für „Fahrer“
** indes (Synonym für unterdessen, inzwischen, jedoch, aber, ähnlich: allerdings, gleichzeitig, freilich, dagegen usw.)
*** Der Begriff „allgemein“ deutet auf Gewohnheitsrecht hin.
So ein vom Menschen ausgestattet mit entsprechender Rolle geschaffenes, künstliches Recht benötigt in der Regel vier Geltungsbereiche (Anmerkung: Wobei „Geltung“ auf den Begriff „gilt“ verweist, was an sich ein Hinweis auf eine Rechtsfiktion darstellt): räumlich, zeitlich, sachlich, und „persönlich“.
Der Geltungsbereich, den die Fahrzeug führende Person im Straßenverkehr definiert, ist jedoch in der StVZO entfallen. Somit existiert im Recht die Person des Fahrzeugführer nicht mehr, was dazu führt, dass damit auch der Rest hinfällig wird.
Auch was die berühmten Owi angeht, wenn man als „Fahrer“ oder „Fahrzeugführer“ es mal wieder beim „Wegelagerer-Blitzer“ zu eilig gehabt hat.
„Gibt es eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle Blitzer?
Nein. Es existiert kein bundesweites Gesetz, dass das Aufstellen und die Inbetriebnahme von Blitzern in ganz Deutschland regelt. Stattdessen hat jedes Bundesland seine eigenen Blitzer-Richtlinien festgelegt. Die entsprechenden Verordnungen sind allerdings großteils nicht für die Öffentlichkeit zugänglich, sondern nur von den Mitarbeitern der zuständigen Behörden einsehbar.“ SOS-Verkehrrecht, FAQ: Blitzer-Rechtsgrundlage
Dazu nochmals der räumliche Geltungsbereich des §5 OWiG: „Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“
Hinweisend: Es lohnt sich die Behörde nach der entsprechenden Verordnung und dem entsprechenden Paragraphen zu fragen. Erst neulich soll jemand gegen ein Gesetz aus dem Bundesgesetzblatt Teil 3 verstoßen haben, das jedoch nicht öffentlich zugänglich ist und man so auch keine Kenntnis darüber erlangen kann.
Das mit dem Fahrzeugführer geht sogar bis ins Strafrecht, hier bspw. §248b StGB sowie §316 StGB (Anmerkung: Mal ungeachtet, dass allen Gesetzen der räumliche Geltungsbereich fehlt, der ein Staatsgebiet eindeutig definiert, wo diese Regeln gelten sollen.
Hinweisend: Der Ausdruck „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ definiert rechts-philosophisch daher nur einen Punkt ohne Ausdehnung und ist „per se“ nur eine Erfindung des Menschen.
Hinweisend dazu nochmals die Rede von Helmut Schmidt in 2012 zur Verleihung des Westfälischen Friedens, welcher Art das Konstrukt u. a. „BRD“ ist.