Reklame zum Bundeswahlrecht
(v1.15) Vielleicht erinnern Sie sich noch an eine Sendung von der Anstalt aus dem Jahre 2012 – genauer gesagt: vom 09.10.2012. Hier nochmals der Link zum Wesentlichen aus der Sendung.
Die Sendung bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2012, dass das Bundeswahlgesetz unheilbar verfassungswidrig ist und der Bürger somit keine Rechtsgrundlage mehr hat, eine Regierung und ihre Organe ab diesem Datum legitim wählen zu können – nie mehr.
Sicher gab und gibt es einige, die davon überzeugt sind, dass DANACH noch eine Heilung hat stattfinden können. Dem ist jedoch nicht so, wie dieser Beitrag „Legal, illegal, völlig egal“ vom 17.05.2010 von Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung belegt:
„Das deutsche Wahlrecht ist in zentralen Teilen erstens „willkürlich“, zweitens „widersinnig“ und daher drittens „verfassungswidrig“. Das sagen nicht Spinner im Internet, das sagt die höchste juristische Autorität im Land: das Bundesverfassungsgericht. Trotzdem wird am Sonntag nach diesem Wahlrecht der neue Bundestag gewählt.
Gnadenfrist bis 2011
Seit dem Karlsruher Urteil vom 3. Juli 2008 steht fest, dass das deutsche Wahlrecht nicht Recht ist. Aber die höchsten Richter haben Gnade vor Recht ergehen lassen – und dem Wahlrecht eine Gnaden- und Galgenfrist bis 2011 gewährt; sie wollten der Politik die Chance nicht nur zu einer Kleinreparatur, sondern zu einer umfassenden Sanierung geben. Bisher hat die Politik diese Chance nicht genutzt. Der Entwurf zu einem neuen Wahlgesetz, das die Grünen vorgelegt hatten, wurde Anfang Juli im Bundestag von der CDU/CSU und (nach einigem Schwanken) auch von der SPD abgelehnt.
Das Verfassungsgericht hat es billigend in Kauf genommen, dass auf verfassungswidrige Weise gewählt wird. Gleichwohl: An der Legalität, also an der formalen Gesetzesmäßigkeit der Wahl, ist nicht zu zweifeln – wegen der gewährten Galgenfrist. Am Galgen aber hängt die Legitimität, die allgemeine Anerkennung der Wahl und damit der neuen Regierung.
Mit Überhangmandaten zur Kanzlermehrheit
Wer das Urteil studiert, stellt fest: Die Richter haben nicht bedacht, dass mit Hilfe des verfassungswidrigen Wahlrechts, also mit Hilfe von Überhangmandaten und den Berechnungsmethoden, die damit zusammenhängen, unter Umständen die Kanzlermehrheit gebildet werden kann. Genauso sieht es derzeit aus: Nach den Umfragen könnte sich eine schwarz-gelbe Regierung auf – womöglich bis zu zwanzig – Überhangmandate stützen. Die SPD regt sich aber darüber jetzt zu Unrecht auf: Sie hat nichts getan, um das Wahlrecht noch vor der Bundestagswahl zu reformieren.
Überhangmandate waren schon immer Überdrussmandate – vor allem für die Partei, die gerade nicht davon profitierte. Sie entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktkandidaten durchbringt, als sie nach der Zahl ihrer Zweitstimmen eigentlich an Mandaten gewonnen hat. Da die Direktmandate der Partei nicht weggenommen werden können, erhöht sich die Zahl ihrer Abgeordneten um die Überhangmandate.
Kein Sitzausgleich im Bundestag
Wer zum Taschenrechner greift und ausrechnet, wie viele Zweitstimmen auf ein Mandat entfallen, stellt von Partei zu Partei große Unterschiede fest. Beim Stimmgewicht, das pro Sitz nötig ist, können sich Unterschiede von vielen tausend Stimmen ergeben. In Landeswahlgesetzen ist ein Ausgleich dafür vorgesehen: Es findet ein Verhältnisausgleich durch Zuteilung zusätzlicher Sitze an andere Parteien statt. Entsprechende Ausgleichsregelungen gibt es im Bund nicht.
Die Exaltiertheiten des Wahlrechts können gar dazu führen, dass eine große Partei besser dasteht, wenn sie weniger Stimmen hat, weil sie dann womöglich mehr Sitze erhält. Das führt die Prinzipien der Demokratie ad absurdum. Deshalb urteilte Karlsruhe: Das ist verfassungswidrig.
Doping
Zu dieser Erkenntnis gelangte das Gericht freilich erst nach vier Anläufen: Schon 1957, 1963 und 1968 hatte es über das Wahlrecht zu entscheiden. Zwar sah das Gericht jedes Mal „Verzerrungen“, hielt sie aber für noch tolerabel. Die Zahl der Überhangmandate war auch jeweils ziemlich gering: Bei der Wahl 1987 gab es nur ein einziges. 1994 stieg die Zahl (auch infolge sehr klein geschnittener Wahlkreise im Osten) dann aber auf 16. Das Gericht würgte, und kam zu einer Patt-Entscheidung. Das Wahlrecht blieb mit knapper Not bestehen, hatte aber nun einen giftigen Beigeschmack.
Der Gesetzgeber reagierte nicht – wohl deswegen nicht, weil sich abwechselnd CDU/CSU und SPD mit diesem Gift dopen: Überhangmandate haben sowohl Kohl als auch Schröder die Kanzlerschaft gesichert.
Trend zum Parteien-Splitting
2008 dann der Donnerschlag: Die Richter erklärten das Wahlrecht endlich an allen Schwachpunkten für verfassungswidrig. Eigentlich hätte der 2005 gewählte Bundestag aufgelöst werden müssen. Aber wer hätte dann ein neues Wahlgesetz geschaffen? Die Richter erklärten die Wahl von 2005 daher nicht für nichtig, sondern gaben dem Gesetzgeber auf, sich an die Arbeit zu machen – und gaben ihm dafür sehr viel Zeit, nämlich bis zum 30. Juni 2011. Ex-Verfassungsrichter Mahrenholz kritisierte das scharf: Es gehe ja nicht um Details des Steuerrechts, sondern um den Kern der Demokratie.
Die Toxizität des Wahlrechts wird sich am Sonntag krass zeigen: Das Splitting zwischen Erst- und Zweitstimmen, das zu den Überhangmandaten führt, wird im Fünf-Parteien-System weiter steigen. Immer mehr Wähler geben Erst- und Zweitstimme bei verschiedenen Parteien ab. 1957 waren das nur 6,4 Prozent der Wähler, 1990 bereits 15,6 Prozent, 2005 schon 24 Prozent.
Das Wahlrecht ist darauf nicht eingestellt. Es ist zu 100 Prozent verfassungswidrig; denn, so das Gericht: „Eine Eingrenzung der Wahlfehler, die durch Anwendung der verfassungswidrigen Normen entstanden sind, ist kaum möglich.“ Die giftigen Normen vergiften das gesamte Gesetz. Es muss komplett überarbeitet werden. Der Boden, auf dem die nächste Regierung stehen wird, ist grausam schief.“
Anmerkung: Wer also immer noch meint, er habe es mit einer legitimierten Bundesregierung zu tun, die Kraft ihrer Wähler Gesetze zum „Wohle des Volkes“ beschließt, während man auf der Straße meint gegen Corona-Maßnahmen demonstrieren zu müssen, hat sich über die fundamentalen Auswirkungen fehlender Rechtsgrundlagen noch nicht wirklich Gedanken gemacht.
Nachtrag vom 03.06.2022: „Der von dem Bundeskanzler und seinen Ministern zu leistende Amtseid, Artikel 64 in Verbindung mit Artikel 56 des Grundgesetzes ist ein politisches Versprechen und kein Eid in einem gerichtlichen Verfahren. Er wird von der Strafvorschrift des § 154 des Strafgesetzbuches nicht erfasst.“ RP-Online: „Vom Amtseid und dem Freibrief für die Politik“, 05.12.2000
Quelle: Süddeutsche Zeitung
Quelle: Urteil vom 25.07.2012
Musikalische Nachbetrachtung (am besten):