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Über die häufig beklagten Grundrechte, Teil 3

Lesezeit: ca. 32 Minuten

(v1.7*) Im Grunde kristallisiert sich dieser Sachverhalt heraus: Grundrechte werden „vereinbart“ zugestanden, sind jedoch durch Gesetze einschränkbar bis zu ihrer „Aushebelung“. Vereinfacht ausgedrückt. Da sie einschränkbar sind, sind es lediglich Privilegien, die wohlwollend überlassen, jedoch wenn es wirklich darauf ankommt, eingeschränkt werden. An sich ist das ganze Brimborium um die Grundrechte nur ein aus Vorgesetzten-/ Untergebenen- oder Betreuer-/Betreuter-Verhältnis und reine Augenwischerei.

Augenwischerei, wie man sie im positiven Recht an sich vorfindet: künstlich geschaffen und von wenigen gegeben und vom Rest einzuhalten – per Order die Mufti – sozusagen.Bestrafung ist dabei die Methode, dem Unvernünftigen einen Denkzettel zu verpassen, während insgesamt über den Missstand aus anerzogen beibehaltener Unvernunft und Gewissenlosigkeit von allen Seiten geschwiegen wird, da hier auch die netten, wohlwollend überlassenen Privilegien dranhängen, jedoch dafür die eigene Entwicklung „ans Kreuz gehängt wird“ – für besagte „30 Silberlinge“.

„Einige Jahre in der Hölle“, müsste der Filmtitel im Kern lauten. Man kommt nicht drumherum, dass erst einmal erkannt wird, wie es nicht funktioniert und was das „funktionieren“ im Kern verhindert: die gewohnten Denk- und Verhaltensweisen, also das System.

Bei den Regelwerken der Natur geht es im Kern immer um selbstregulierende Systeme. Der Mensch, der sich in Vernunft und Gewissen entfaltet, begibt sich so wieder in die Selbstregulierung des Lebens. Das System, was sich der Mensch schuf, überlagert die Selbstregulierung durch die als in der Gesellschaft als „normal“ deklarierte Fremdbestimmung. Vereinfacht ausgedrückt.

Die Kernfrage ist: Wer will wirklich (freiwillig), dass sich etwas ändert, wenn er erkennt, dass er selbst und unabdingbar davon betroffen ist?

Art. 12a (1)
Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Welche Art von Grundrecht mag das sein? Das Recht auf Verteidigung, Verteidigung gegen „Feinde“? Verteidigung ist ursächlich nur ein Verdrängungskonzept.

Es ist lediglich eine Sache der Psychologie: „Etwas wie einen äußeren Feind“ gibt es nicht. Egal, was die Stimme in ihrem Kopf Ihnen sagt. Alle Feindbilder, die wir haben, sind nur  Projektionen des „Ichs“, als der Feind selbst.“ Dr. Deepak Chopra, M. D., Revolver, 2005

Ladies and Gentlemen, es geht hier ums Vorleben und nicht einfach nur darum, es von anderen zu fordern!

Art. 12a (2)
Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

Dazu Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt* und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.“

*„Begabt“ bedeutet: Es ist etwas vorhanden, was jedoch zu entwickeln ist.

Urteilen Sie an dieser Stelle besser nicht über andere, da Sie sich damit nur selbst ein Bein stellen. Denn es handelt sich nur um eine Projektion, also nur der eigene(!) Wert auf andere übertragen werden soll.

Art. 12a (3)
Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
Art. 12a (4)
Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
Art. 12a (5)
Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
Art. 12a (6)
Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Die klassische Denke geht – anerzogen – stets von einem „Feind“ oder einem auf Abruf bereitliegenden „Feindbild“ aus, wo all jene vorgeschickt werden, ihr „Land“ zu verteidigen oder wollen – Land, was auch nur eine Fiktion ist, an die geglaubt wird/wurde.

Positives Recht zeigt sich deshalb als Rechtsfiktion, da es vom Menschen erdacht ist, statt des Naturrechts (auch Vernunftrecht oder überpositives Recht genannt), was lediglich nur erkannt werden braucht. „*Gilt“ ist das Wort, um die Rechtsfiktion zu erkennen. Von den „10 Geboten“ benötigt man letztlich auch nur das erste ebenso nur den ersten Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Mal was zum Nach-, drauf Herum- und Vordenken.

Eine Rechtsfiktion kann für gewöhnlich nicht widerlegt werden, weil sie sich für „richtig“ hält. In der Regel wird der Versuch gestartet, die eine Rechtsfiktion gegen eine andere austauschen zu wollen oder die andere zu verdrängen – ob mit oder ohne Gewalt: Letztlich ist dies nur gewohnter Unfug.

Das positive Recht verliert dann seine gewohnte Bedeutung, wenn es im Bezug zum überpositivem Recht gesetzt wird, da es dann nur daran erinnert, wie es nicht funktioniert hat. Ist ein bisschen schwierig zu verstehen, solange man nur aus dem „Inneren“ des positiven Rechts schaut. Es hat etwas mit dem Unterschied zu tun, ob man sich dem Leben hingibt, oder in die Betreuung durch menschliche Vorgesetzte, hinweisend auf die gesellschaftlich als „normal“ deklarierte Erziehung zur Gehorsamsbereitschaft.

Es ist schwer zu akzeptieren, dass man bisher an eine Märchenstunde geglaubt, auf der man „Staaten“ errichtet hat. Das positive Recht ist – mangels Selbstregulierung – nur durch „Gewalt“ durchsetzbar. Naturrecht ist mit seinen Regelwerken u. a. Selbstregulierung immer vorhanden. Selbstregulierung findet sich beim Menschen u. a. in  entfalteter Vernunft und Gewissen.

An dieser Stelle mag ich es mal so direkt und kurzweilig wie möglich zum Ausdruck bringen:

Das System, mit seinen sicht- und spürbaren Erscheinungsformen, stützt sich auf ein „so tun, als ob“ Vernunft und Gewissen bereits entfaltet wären. An den Ergebnissen ist jedoch das genaue Gegenteil erkennbar.
Unvernunft und Gewissenlosigkeit sind gleichzeitig die Grundlage für das weltweite Geschäftsmodell und damit verbunden, die in der Natur beobachtbaren zerstörerischen Auswirkungen.
Gewohnte Regeln, Werkzeuge, Methoden und Bedingungen sind darauf ausgelegt, Unvernunft und Gewissenlosigkeit weiter aufrechtzuerhalten, um damit wiederum die Notwendigkeit der Betreuung, Kontrolle, Regeln, Werkzeuge, Methoden und Bedingungen zu rechtfertigen und die Pöstchen der „Betreuer“. Um dieses „Verhältnis“ aufrechtzuerhalten bedarf es der wohlwollend Überlassenen Teilhabe an der Macht, der Teilnahme am Geldsystem und dem Glauben an Eigentum, Besitz, Hab und Gut – dass einem etwas oder jemand gehört. Es ist sinnlos, den Menschen weiter in der Unvernunft und Gewissenlosigkeit zu halten, um nur an den gewohnten Denk- und Verhaltensweisen festhalten zu wollen, während sich gleichzeitig darüber beschwert wird, dass sich „endlich“ etwas ändern soll.

Art. 13 (1)
Die Wohnung ist unverletzlich.
Art. 13 (2)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Es wird etwas zugestanden, jedoch im nächsten Satz wieder in den Rahmen der „gesetzlichen“ Fremdbestimmung gestellt.

Art. 13 (3)
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

Der für unvernünftig Erachtete wird gerne unter Verdacht gestellt, da er ja auch für unvernünftig gehalten wird, damit sein Betreuer weiter Betreuer sein kann.

Art. 13 (4)
Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Art. 13 (5)
Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Art. 13 (6)
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
Art. 13 (7)
Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Vernunft und Gewissen zu entwickeln und offen vorzuleben, darum geht es auf dem Weg zur Selbstbestimmung. Allemal besser, als weiter in der mit „Sichteinlagen“ und mit Zahlen bedrucktem Papier belohnten Fremdbestimmung zu verbringen. Das ist nämlich selbstauferlegte Sklaverei. Und die ist im Gegensatz zur gewohnten Versklavung nicht verboten. Jedoch mag sich der Mensch nichts darauf einbilden, er sei der „King“, nur weil er über seine Versklavung selbst entscheiden kann oder welchen Beruf er wählt – vereinfacht ausgedrückt.

Art. 14 (1)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Da Eigentum und Besitz lediglich erfundene Begriffe für einen von einer Autorität wohlwollend überlassenen auf einen Anspruch über etwas oder jemand sind, wo mit der „Eigentümer“ oder der „Besitzer“ von außen fremdbestimmbar werden, wirkt das Erbrecht mehr wie die vertraglich vereinbarte Weitergabe der Gehorsamsbereitschaft an einen Nachfolger.

Art. 14 (2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Eigentum und Besitz sind kein Recht, sondern lediglich Privilegien, die wohlwollend von einer damit anzuerkennenden Autorität zugestanden werden. Privilegien, die einem ja auch wieder genommen werden können, wenn es die Situation (bspw. opportune Willkür) erfordert. Um es mal so auszudrücken: Es gibt keine gerechten Vorgesetzten!

Der Verlust ist nur deswegen gegeben, weil es sich vorher um eine anerzogene Gewohnheit handelt, die dann schmerzlich erscheint siehe: („Pawlowscher Hund“). Solange die Vorstellung besteht, dass einem ein Mensch oder eine Sache gehören würde, wird es immer wieder Momente geben, wo sich der mögliche Verlust gefühlt zum Ausdruck bringt. Und auf diese Weise lässt sich der Mensch fremdbestimmen. Der Besetzer ist besetzt…

„Es sind nicht die Dinge, die uns beunruhigen, sondern die Bedeutungen, die wir den Dingen verleihen.“ Epiktet 2.0

Art. 14 (3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eigentum ist – wie gesagt – nur ein Privileg. Eigentum verpflichtet… zu gehorsam. Die Natur kennt kein Eigentum. Vernunft und Gewissen sind der Schlüssel und Garant. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es nur eine Ausrede ist, auf die anderen zu warten oder das Verhalten der anderen als Argument zu nutzen, um das eigene Verhalten weiter beibehalten und mit dem Verhalten anderer begründen zu wollen.

„An dem Tag, an dem man erkennt, dass einem nichts gehört, ist der Tag, an dem man nichts mehr verliert.“

Art. 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Das positive Recht dient im Kern dazu, die weit verbreitete Unvernunft und damit einhergehende ungestüme Vereinnahmungen und Inbesitznahmen von Grund, Boden, Naturschätze und Produktionsmittel regeln zu wollen, statt den Menschen über die Ursachen der Unvernunft und Gewissenlosigkeit aufzuklären. Das liegt daran, dass der Mensch es selbst zu erkennen hat.

Wenn man erkennt, dass einem nichts gehört, wird es ganz einfach. Dazu bedarf es lediglich die Vorstellung von Eigentum und Besitz, dass einem etwas oder jemand gehört gedanklich mal wegzulassen und es dann einfach spielerisch zu durchdenken.

Schwierig erscheint es für all jene, die sich in dem Gedanken bewegen, man könne „den anderen“ ja nicht vertrauen, was jedoch nur eine Projektion ihres eigenen, mangelnden Selbstvertrauens ist. Was man sich doch so alles gegenseitig zu projizieren versucht.
Das ist der Punkt, wo man erkennt, dass man nur selbst etwas ändern kann oder sich weiter so verhält, „weil die anderen ja auch so sind“. Die Frage ist damit: „Wollen Sie wirklich etwas ändern oder nur davon reden?“ Eines ist sicher: Sie können niemanden mitnehmen! Es sei denn, er entschließt sich ebenfalls diesen Weg zu gehen!

Art. 16 (1)
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Der Verlust der „ deutschen Staatsangehörigkeit“ ist kein wirklicher, da der Mensch keinem Staat oder staatsähnlichen Gebilde angehört, da es in sich nur eine Fiktion ist. Somit hat der „Verlust“ von „Deutsch“ lediglich die Bedeutung, keiner Betreuung mehr zugehörig zu sein.

Aus diesem Grunde macht es auch keinen Sinn, eine Fiktion nur gegen eine andere austauschen zu wollen. In der Natur gibt es den Begriff „staatenlos“ nicht, weil es da keine Staaten gibt. Da gibt es auch keine „Deutschen“, sondern nur deutsch sprechende Menschen.

Es geht darum, das Rollenspiel wieder soweit herunterzufahren, dass man in jedem wieder den Menschen, das Wesen, das Lebewesen erkennt, nicht seine Rollen, die er ständig zu spielen meint oder meinte. Es geht also über die übliche Rechts- und Staatsaufklärung hinaus.

Art. 16 (2)
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Art. 16a (1)
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

„Land“ (politisch), meint ein Staatsgebiet, mit Staatsvolk und Staatsgewalt. Da der Boden jedoch keinen Namen hat, obliegt die Namensgebung dem Menschen, was wiederum nicht die Natur der Sache ist. „Land“ (politisch) ist lediglich ein geistiges Gebilde, eine Überlagerung von namenlosem Boden. Weshalb heißt es ja auch : „Man lebt in(!) einem Land“ und nicht einfach: Man lebt auf(!) dem Land.“

Dazu Horst Seehofer: „Es gilt zur Zeit keine Ordnung, es gilt kein Vertrag, es gilt kein Gesetz.“

„Staatenschlüssel für Deutschland: 000“

Art. 16a (2)
Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Art. 16a (3)
Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
Art. 16a (4)
Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
Art. 16a (5)
Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Art. 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Das übliche Szenario aus Vorgesetzten und Untergebenen, hinweisend dazu:

Parteiengesetz §37 (Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs): § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
Dazu § 54 BGB (Nicht rechtsfähige Vereine), Abs. 2: Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins* einem Dritten** gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Im Weiteren:

„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ GG 38, (Anmerkung: Art. 1 AEMR, über das Gewissen, verbunden mit der Frage, wie es in der Welt gelebt wird.)

Art. 17a (1)
Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
Art. 17a (2)
Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

„Freiheit ist nicht Freiheiten und auch nicht Freizügigkeiten.“

Art. 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Das geschieht in dem Fall automatisch, wenn man das System in Frage stellt, worin(!) Staaten lediglich Institutionen der Betreuung sind, worin sich das künstliche, positive Recht zu behaupten meint, jedoch nur durchgesetzt werden kann, was bei natürlichen Regelwerken nicht der Fall ist, da es in der Natur um Selbstregulierung geht und nicht um Steuerung (Per Order di Mufti).

Vom Menschen geschaffene, wirksame Strukturen richten sich nach den Regelwerken der Natur aus, siehe: „Schubäus Modell – Ganzheitliche Neuorientierung ökonomischer Systeme“.

Solange der Einzelne die Regelwerke der Natur jedoch nicht erkannt und verinnerlicht hat, wird er auch nicht verstehen, wie er sie in seinem eigenen Tun wirksam einsetzen kann!

Was sich hinter dem Ausdruck „freiheitlich demokratische Grundordnung“ verbirgt, ist in seiner aktuellen Form, allein aufgrund der erkennbaren, hierarchischen Organisationsform komplett in Frage zu stellen, da sie dem wesentlichen Aspekt widerspricht: Der natürlichen eigenverantwortlichen Entwicklung des Menschen in Vernunft und Gewissen im Umfeld des Lebens selbst.

Er bringt sich sozusagen, nochmals selbst zur Welt – auf der Geistigen Ebene und all jene, die es nicht verstehen, werden es erkennen und sie werden jenen nachtun.

„Die Welt liegt in unseren Händen. Wir tragen die Verantwortung. Wir müssen daraus was machen.“ Steve Rogers, Avengers: Endgame, 2019

Allein der Neoliberalismus, der jedoch in hierarchischen und durch Fremdbestimmung dominierten Organisationsstrukturen nicht funktioniert, bringt den Menschen wieder in Kontakt mit seiner Verantwortung, die letztlich nicht nur auf sein Handeln Auswirkungen hat, sondern auch auf seine geistige Entwicklung und damit auch auf die Art und Weise, wie der junge Mensch aufwächst, was auch Auswirkungen auf seine elterliche Begleitung (statt autoritärer Erziehung) Einfluss hat. So sind beide mit ihrer Entwicklung in einem Boot.
Denn bisher wurde nur gelernt, wie es nicht funktioniert, was zu dem geführt hat, was heute überall an Unsäglichkeiten und Überwerfungen zu beobachten ist. Vereinfacht/kompakt ausgedrückt.

Das Leben  von dem er sich über die Jahrtausende abgewendet hat und ein System schuf, was sich gegen das Leben selbst richtet. Dies in einer betreuungswürdigen Form aus für Vernunft gehaltene Unvernunft, für Gewissen gehaltene Gewissenlosigkeit und gewohnter Gehorsamsbereitschaft, erstanden aus unhinterfragten Denk- und Verhaltensweisen.

Art. 19 (1)
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Das mag jetzt recht nett klingen, doch heißt es im Grunde nur:

„Das Recht ist fragwürdig, die Macht ist unverkennbar und fraglos. So konnte man die Macht nicht mit dem Recht verleihen, weil die Macht dem Recht widersprach und behauptete, es sei ungerecht und sie wäre es, die das Recht sei. Und da man nicht machen konnte, daß das, was recht ist, mächtig sei, macht man das, was mächtig ist, zum Recht.“ (Blaise Pascal, 1623-1662, Fragment Nr.298) Zitat aus „Der verborgene Pascal“ von Theophil Spoerri, Seite 132)

Art. 19 (2)
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Das braucht es auch nicht, wenn man es per Gesetz eingrenzen oder außer Kraft setzen kann, weil sich der gewohnte Mensch mit seiner Rolle als natürliche Person verwechselt und denkt, die Rolle (Person) und er seien ein und das Selbe.

Grundrechte sind lediglich per Gesetz wohlwollend überlassene Privilegien der gesetzgebenden Gewalt, die durch Gesetze wieder eingeschränkt, aufgehoben oder gar außer Kraft gesetzt werden können, wenn die Situation aus Sicht der betreuenden Vorgesetzten es erforderlich macht.

Art. 19 (3)
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Art. 19 (4)
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ich finde, die Öffentlichkeit ist ein wesentlich wirksamerer Weg. Eigene Erfahrungen. Jeder weiß, dass die Gerichte ausgestattet mit dem positiven Recht, seit 1950 keine staatlichen Gerichte mehr sind.

„Wissen sie, warum sie in der Funktion als Polizeibediensteter existieren?“ „Nein.“ „Weil sie vorgeschickt werden, um die Auswirkungen gesellschaftlich tolerierter Unvernunft oberflächlich zu kaschieren.“ „Stimmt. Und ich gehe davon aus, dass dies noch eine Weile der Fall sein wird.“ Gespräch mit Selbigem in 2017

Wie gesagt, es kommt immer wieder auf das Selbe raus. Mit Symptombekämpfung und dem Austausch von „ungerechten“ oder „nicht legitimierte“ Vorgesetzte gegen Gerechte und legitimierte Vorgesetzte macht man sich nur selbst etwas vor, solange die Rolle der Vorgesetzten weiter besetzt wird.

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ GG 1, Abs. 3

Über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Teil 4