Verfassung des Landes Hessen
Vom 1. Dezember 1946
Artikel 159
Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschem Recht bleibt unberührt.
Quelle aktuell unter: Hessenrecht