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Über die häufig beklagten Grundrechte, Teil 2

Lesezeit: ca. 22 Minuten

(v2.0*) Der Betreute oder betreut werden wollende, der weiter seinen Denk- und Verhaltensweisen nachgeht, wird stets die Betreuung vorziehen, die ihm in seinem Handeln unterstützt, um weiter seiner natürlichen Entwicklung aus dem Wege zu gehen. Denn wer würde bei Macht, Geld, Eigentum, Besitz, Hab und Gut, verbunden mit der irrigen Vorstellung dass ihm etwas oder jemand gehört, schon „Nein“ sagen? Es ist jedoch besser, es zu tun.

Art. 6 (1)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Selbst wenn es merkwürdig klingen mag, ist die Familie die Einheit, wo in der Regel der junge Mensch auf Gehorsamsbereitschaft „getrimmt“ wird. Es ist eine künstliche Gemeinschaft.

Die kleinste daraus erzeugte Einheit, ist dann die Beziehung zwischen dem Menschen und seine über ihn herrschenden Denk- und Verhaltensweisen. Er wird zum Träger des Systems, die gewohnten Denkweisen sind das System.

Art. 6 (2)
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Art. 6 (3)
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Im Individuum entwickeln sich durch die initiale Handlung (meist durch Bestrafung) die gewohnten Denk- und Verhaltensweisen und werden sozusagen zum „Wohnsitz“ der ersten „staatlichen Ordnung“. Auf diese Weise erhält das System immer wieder „Nachschub“, solange, bis umgedacht wird.
Es nutzt wenig, nur auf die Straße zu gehen, um gegen irgendwelche Ungerechtigkeiten zu demonstrieren, wenn die Ursachen unbetrachtet bleiben, in der irrigen Vorstellung, dass sich „die Anderen“ ändern oder weg müssten.

Art. 6 (4)
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Dies, weil Frauen in der Rolle der Mutter alle Wesen zur Welt bringen – besser sich alle Wesen durch sie zur Welt bringen, die ihnen jedoch niemals gehören. Das Leben beschenkt sich sozusagen selbst. Was da Besitz zu ergreifen versucht, ist lediglich das „Ich“ des Menschen über einen anderen.

Art. 6 (5)
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Ehe ist im Kern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In der Natur gibt es keine unehelichen Kinder, denn sind sie alle ein Geschenk des Lebens an sich selbst.

„Leben Sie schon auf der Erde oder wohnen Sie noch in einem Land.“

Art. 7 (1)
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Art. 7 (2)
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
Art. 7 (3)
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Art. 7 (4)
Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Art. 7 (5)
Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Art. 7 (6)
Vorschulen bleiben aufgehoben.

Alle der Familie nachgelagerten Institutionen, wie Kindergarten, Bildungseinrichtungen, Unternehmen, Gesellschaft, Staat und Kirche sind dazu gedacht die in der Familie anerzogenen Denk- und Verhaltensweisen nur weiter zu verfeinern und für sich nutzbar zu machen. Nur dagegen zu sein, reicht also nicht aus.

Art. 8 (1)
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Alles was unter dem Begriff „Privatveranstaltungen“ läuft, ist somit abgetrennt vom offenen Raum, wo alles besprochen wird, während sich im offenen Raum der „herrschenden Meinung“ angepasst wird.

„Die herrschende Meinung, ist nicht einfach die Meinung der Herrschenden, sondern der herrschenden Masse.“

Art. 8 (2)
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Im offenen Raum findet Veränderung statt, wenn die Meinungen, die sonst privat formuliert werden und meist dort verbleiben, im offenen Raum offen ausgesprochen werden. Jedoch ist darüber vorzudenken, ob es denn genügt, die Dinge nur zu kritisieren, während die irrige Meinung herrscht, man müsse nur die „ungerechten“ nur gegen „gerechte“ Vorgesetzte austauschen, während die Rolle der Vorgesetzten weiter besetzt werden müsse, damit man jemanden hat, der am Ende wieder die Schuld tragen soll.

Art. 9 (1)
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Art. 9 (2)
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Das was unter „verfassungsmäßiger Ordnung“ verstanden wird, bedeutet in der Regel alles, was dem System (die gewohnten Denk- und Verhaltensweisen) und seinem Erhalt dienlich ist. Alles was sich an diesen Denk- und Verhaltensweisen orientiert, ist im Grunde nicht wirklich etwas Alternatives, weil – wenn man das erkannt hat – es wenig nutzt, nur eine Rechtsfiktion (BRD) gegen eine andere (DR) austauschen zu wollen – gleich wie viele daran glauben mögen.

In den vielen Jahren ist mir eines aufgefallen: Dinge, die sich zu bekämpfen versuchen, sind insgesamt nicht weit genug gedacht, im Gegensatz zu jenen, die man zu ignorieren versucht.

Art. 9 (3)
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Es herrscht die irrige Vorstellung, dass der Einzelne nichts bewirken könne, und man ja nur gemeinsam stark sei. So stellt sich die ernsthafte Frage, ob man sich da nicht etwas vormacht. Denn wenn im Umkehrschluss der Einzelne schwach ist, und sich viele von ihm zusammenfinden, ändert sich wirklich etwas an der Stärke?

„Aber die Masse ist ein wildes Tier, was ernährt werden will, manipuliert, beherrscht. Ich habe von dieser Terrasse aus dutzende von Köpfen rollen sehen, Vidocq. Royalisten, Orelonisten, Jakobiner, Gerandisten. Aber das Publikum hat immer dasselbe geschrien. Niemand hat Gnade gefordert. Sie wollten alle nur Blut sehen.“ Joseph Fouché (Polizeiminister), Vidocq, L’Empereur de Paris, 2018

Art. 10 (1)
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Nun ja. Eines ist jedoch sicher: Wahrheit braucht sich nicht zu verstecken.

Art. 10 (2)
]Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Die sogenannte „freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist im Kern keine. Sie heißt nur so. Der Freie Mensch, der sich in Vernunft und Gewissen entfaltet, hat keine Vorgesetzten und er lebt auch in keinem Staat – auch nicht in einem, dem die Eigenschaft „Souverän“ zugeordnet wurde. Ein Staat ist und bleibt nur ein fiktives Gebilde, dem sich der in Hörigkeit erzogene weiter anzuschließen versucht, in der Hoffnung auf Anerkennung und der Teilnahme an den üblichen Privilegien.

Es ist sinnvoll, statt „Souveränität“ den Begriff „Selbstbestimmung“ zu verwenden, da so der Bezug zum Menschen hergestellt wird und nicht zu einem fiktiven Rechtsgebilde, was seine Existenz aus einem kollektiv wirkenden Verdrängungskonzept heraus verdankt.

Art. 11 (1)
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

„Freiheit ist nicht Freiheiten und auch keine Freizügigkeiten.“

Freiheit ist nicht einfach der auswendig gelernte Satz, alles tun zu können, was keinem anderen schadet, denn dann müssten die meisten ihre Jobs kündigen. Da mit Hilfe der Ökonomie und dahinter wirkenden Denk- und Verhaltensweisen, die nicht selten vom Prinzip „vom mehr des Selben“ (Wachstum und Wohlstand) getragen sind, wie man sie weltweit erleben kann.

Und für denjenigen, der sich auf Youtube im Kreise drehte, indem er die Gier der Macht zuordnen wollte: Ein Mensch, der in Fremdbestimmung aufwuchs, wo ihm seine natürliche innere Entwicklung „per Order di Mufti“ untersagt wurde, wird stets den natürlichen Drang seiner Entwicklung im Fokus des belohnten Gehorsams vor der Autorität im Haben auszuleben versuchen.

Freiheit ist ein Phänomen des Menschen, der sich in Vernunft und Gewissen entfaltet, neben Frieden und der sich daraus ergebenden Gerechtigkeit – all dies durch die schrittweise Entfaltung hin zum bedingungslosem Geben und bedingungslosem Empfangen.

Art. 11 (2)
Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Es geht hier um den Erhalt des Staates (Produkt aus Personen/Rollen) durch den Schutz seiner Staatsangehörigen (Person/Rolle) im Rahmen einer künstlich geschaffenen Ordnung gegenüber der Natur, der verbreiteten Unwissenheit über das, was mit „Krankheiten“ bezeichnet wird und im Rahmen dessen, was seitens der Autorität als „strafbar“ bezeichnet wird. Dazu:

„Wissen sie, warum sie in der Funktion als Polizeibediensteter existieren?“ „Nein.“ „Weil sie vorgeschickt werden, um die Auswirkungen gesellschaftlich tolerierter Unvernunft oberflächlich zu kaschieren.“ „Stimmt. Und ich gehe davon aus, dass dies noch eine Weile der Fall sein wird.“ Gespräch mit Selbigem in 2017

Es ist sinnvoll den Fokus auf die Aufklärung in diesen Themen zu legen, um wirklich etwas zu verändern und nicht nur die üblichen Symptome zu beklagen.
Der Grund, warum sich das Thema gesellschaftlich so zähflüssig entwickelt, liegt einfach daran, dass man nicht einfach von anderen Vernunft und Gewissen fordern kann, sondern die unabdingbare Aufgabe darin besteht, diese selbst zu entwickeln und mehr und mehr öffentlich vorzuleben.

„Das Recht ist fragwürdig, die Macht ist unverkennbar und fraglos. So konnte man die Macht nicht mit dem Recht verleihen, weil die Macht dem Recht widersprach und behauptete, es sei ungerecht und sie wäre es, die das Recht sei. Und da man nicht machen konnte, daß das, was recht ist, mächtig sei, macht man das, was mächtig ist, zum Recht.“ (Blaise Pascal, 1623-1662, Fragment Nr.298) Zitat aus „Der verborgene Pascal“ von Theophil Spoerri, Seite 132)

An diesem Punkt ist es sinnvoll, nicht nur den Fokus auf das fremd bestimmende positive Recht zu legen, sondern auf das Vernunftrecht (überpositives Recht, Naturrecht), was den Menschen daran erinnert, sich in Vernunft und Gewissen zu entwickeln, um so wieder ein Teil des Lebens in Selbstbestimmung zu werden, wo es nur sinnig ist, einander zu helfen.

„Die meisten Menschen gehen den Weg, den wir für sie vorsehen – zu ängstlich, einen anderen zu erkunden. Aber von Zeit zu Zeit gibt es Menschen wie sie, die alle Hürden überwinden, die wir ihnen in den Weg stellen. Menschen die erkennen, dass freier Wille eine Gabe ist, die man erst nutzen kann, wenn man auch dafür kämpft. Ich glaube, dass ist der wahre Plan des „Vorsitzenden“, dass eines Tages nicht mehr wir den Plan schreiben, sondern ihr.“ Der Plan, 2011

Der Zweifler wird hier stets seinen Zweifel daran haben, was nichts anders ist, als dass er nur an sich selbst zweifelt dazu in der Lage zu sein, während er es auf die „Anderen“ projiziert, um nur sein eigenes Handeln weiter rechtfertigen zu wollen.

„Waffen… Supermächte. Die Schwachen herrschen über die Erde. Dafür wurde ich verraten. Falsche Götter, Götzen. Nie wieder. Ich bin zurückgekehrt…“ „En Sabah Nur“ X-Men: Apocalypse, 2016

Art. 12 (1)
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Nun ja. Dann könnte ja jeder dort anfangen, wo ihm danach ist. Die nachfolgenden Regelungen per Gesetz sind letztlich wieder nur der Hinweis auf Fremdbestimmung („Du bist solange gut, solange mir das gefällt.“), wie alles, was (plötzlich) durch Gesetze geregelt wird. Wenn man die Menschen offen darüber aufklärt, dass es sinnvoller ist, sich in Vernunft und Gewissen zu entwickeln, dann würde das ganze Gesetzesgeplänkel mehr und mehr an Bedeutung verlieren.

Die mir sehr oft begegnete Ausrede, beginnend mit: „Ja, aber die anderen…“, ist letztlich nur die Rechtfertigung, nur weil andere so sind, müsse man ja auch so sein, um das eigene Verhalten weiter rechtfertigen zu wollen. Live erlebt: „Ich muss die anderen betrügen, weil die mich ja auch betrügen.“

„Im Laufe der Jahrhunderte wurden den Sklaven immer mehr Rechte zugestanden. Nach dem Gesetz hat jeder Sklave das Recht auf ärztliche Versorgung und auf eine Altersrente aus der Staatskasse. Am Ende haben sie sich damit zufrieden gegeben.“ „Wirklich faszinierend. Sklaverei wird zu einer Art Institution, mit zugesicherter medizinischer Fürsorge und sogar Altersbezügen.“ Raumschiff Enterprise, 1968

Art. 12 (2)
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Art. 12 (3)
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Kein Mensch hat das Recht über einen anderen zu befinden. Ein Staatsangehöriger zu sein, ist keine Rechtfertigung über ihn zu bestimmen, nur weil der Eindruck vermittelt wird, es sei „natürlich“ über jemanden zu herrschen, nur weil es überall Staaten gibt. Wer weiß schon, dass er nur betreut wird, während er denkt, er sei frei, während seine gewohnten Denk- und Verhaltensweisen ihn sich selbst versklaven lassen?

Der Mensch, der sich in die Rolle des Staatsangehörigen oder Ähnliches begibt, begibt sich letztlich in eine Betreuung, unterwirft sich damit auch den Gesetzen und somit auch jenen, die sie verfassen. Es ist nur ein Rollenspiel, auch wenn es ernst erscheint. Es erscheint ernst, weil es alternativlos erscheint.

Mitarbeiter, die eingestellt werden, bekommen einen Arbeitsvertrag, worin auch die Weisungsgebundenheit bestimmt ist: Der Mitarbeiter unterliegt dem Direktions- oder auch Weisungsrecht. Geregelt wird dies in §106 der Gewerbeordnung („Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“) sowie §315 BGB:
(„(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.“)

„Gesetzlich geregelte Fremdbestimmung!“

Der verwendete Ausdruck „nach billigem Ermessen“ bedeutet: „Beurteilung eines Rechtsfalles nach dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden, das die berechtigten menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange im Einzelfall berücksichtigt.“ Quelle: Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG

Das „natürliche Rechtsempfinden“ wird jedoch durch die anerzogenen Denk- und Verhaltensweisen beeinflusst und erstreckt sich mitunter bis zu opportuner Willkür, wo die überlagernde „natürliche Ordnung“ (Hierarchie), die letzte Sicherheit in der Befehlskette gewährleisten soll.

„Sie werden hier fürs Arbeiten bezahlt und nicht fürs Denken.“

Sklaverei ist zwar verboten, doch die freiwillige Versklavung, also die Selbstversklavung nicht. Durch das Geld, was als gewohntes Tauschmittel gegeben ist und von den Banken aus dem Nichts geschaffen wird, versklavt sich der Mensch selbst, da er dafür arbeiten geht.
Ein raffiniertes System, was auf Selbstversklavung beruht, die ihre Ursache darin findet, dass der junge Mensch erst mal was werden soll, bevor er was ist.

„Das einfache Gemüt wird sich schnell mit dem wenigen zufrieden geben, was man ihm vor die Füße wirft. Denn das was es fordert, ist nur das Übliche.“

„Für Vernunft, Gewissen, Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit braucht man nicht zu kämpfen, wenn man weiß, wo sie stattfinden und authentisch vorgelebt werden. Denn der Kampf ist immer nur eine Form der Verdrängung, von jenen, die sich über ihre eigenen Denk- und Verhaltensweisen nicht bewusst sind, von denen sie beherrscht werden.“

Über die häufig beklagten Grundrechte, Teil 3