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Zum Thema „Parteien“ – Von der Aufhebung von Straffreiheit

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Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010)
(http://www.buzer.de/gesetz/9531/a168884.htm)

Artikel 50 Aufhebung von Gesetzen über Straffreiheit

Es werden aufgehoben:

1. das Straffreiheitsgesetz 1968 vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 773) und

2. das Straffreiheitsgesetz 1970 vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 509).

§2 StrFrhG 1968 Voraussetzung der Straffreiheit

(1) Straffreiheit wird für Freiheitsstrafen und Geldstrafen gewährt wegen Straftaten

  1. nach den §§ 84, 89 bis 93, 95 bis 97, 100b, 100d Abs. 2 und 3, §§ 100f, 129 und 129a des Strafgesetzbuches in allen vor dem 1. August 1968 geltenden Fassungen, im Falle des § 129 jedoch nur, sofern die Tat nicht auch nach dieser Vorschrift in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar wäre, …

§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

  1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,…

Da brat‘ mir einer einen Storch…

P.S. Siehe bestätigendes Urteil des BVerfG vom 25.07.2012.