Schon Gewusst?
Ein Haftbefehl darf nur im Strafrecht ausgestellt werden u. zw. wegen Flucht-, Wiederholung- oder Verdunkelungsgefahr.Der Haftbefehl darf nicht dazu missbraucht werden, um das Aussageverhalten zu beeinflussen, insbesondere dazu dienen, die Aussagefreiheit zu brechen.
(BGH 14,358, 364; Dingeldey JA 84, 407; Günhter GA 78,193; Rogall 67 ff., 104 ff,, BVerfGE 56, 37, 49 =NJW 81, 1541)[„der sog. „BRD“ Gesetzgebung].
Eine Person braucht auch nicht Zeuge gegen sich selbst zu sein…
(BGH 25. 325, 331)[der sog. „BRD“-Gesetzgebung].
In Folge sind alle SCHUFA – Einträge auf der Grundlage eines Haftbefehls erzwungen eidesstattlichen Versicherungen rechtwidrig!
Zumal die EV nicht mehr existiert… höhö… 😀
Noch ergänzend: von Andy Kolling, Facebook