rubbellos
rubbellos

Amtliche Dokumente und noch viel mehr

Lesezeit: ca. 7 Minuten

Weil die Tage immer wieder das Thema zu amtlich rechtsgültigen Dokumenten auf den Tisch kommt, hierzu einige Gedanken.
Ein amtliches Dokument muss, um Rechtsgültigkeit zu erlangen nach BGB §126 unterschrieben sein. Eine Unterschrift in Verbindung mit „i. A.“ (im Auftrag) oder „gez.“  (gezeichnet) sind keine rechtsgültigen Unterschriften oder gar rechtsgültige Dokumente.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ (im Auftrag) zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote und somit ist dieses Schreiben formunwirksam. Die „Unterzeichnung“ mit „i. A.“ bedeutet also auch, dass es sich nicht um eine klagefähige Form handelt.

Gleiches gilt für ähnliche Unterschriftszusätze, wie bspw. „auf Anordnung“ oder „in Vertretung“.

Dazu gibt es die BGH-Urteile V ZR 139/87 vom 05.11.1987 und VI ZB 81/05 vom 19.06.2007.

Bestehen Sie aber weiterhin auf ein Schreiben in klagefähiger Form!

Der Grund für dieses Handeln der Behörden findet seine Ursachen in der 1982 weggefallenen Staatshaftung in der „Bundesrepublik Deutschland“: Aufhebung des „Staatshaftungsgesetzes“ (vom 26.6.1981 BGBI Teil I S.554) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 61, 149). In diesem Fall haften Beamte nach § 839 BGB mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen und Angestellte nach § 823 BGB.

An dieser Stelle verweise ich auch zusätzlich auf § 63/1 des Beamtengesetzes: „Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“

Daraus leitet sich für jede Ihrer Handlungen auch eindeutig eine persönliche Haftung ab, die sich durchsetzen lassen wird, wenn der Rechtsstaat in diesem Lande wieder hergestellt ist.

Kommen Sie mit einem vermeintlichen „Beamten“ in Verbindung, verlangen Sie in jedem Fall, dass er sich ausweist. Es ist seine Pflicht. Sowohl Dienstausweis (die müssen einfach professioneller ausschauen) wie auch den Personalausweis. Er hat sich in jedem Fall Ihnen gegenüber auszuweisen. Notieren Sie sich den vollständigen Namen (An dieser Stelle sei gesagt, dass sich weder Richter noch Staatsanwälte ausweisen können). Gleiches gilt für Behörden (außer Polizei).

Verweigert die Person dies, stellt dies den Tatbestand der Amtsanmaßung wie auch Rechtsbeugung im Amt dar. Verbunden mit einer nicht nach BGB gültigen Unterschrift, der Tatbestand der Nötigung verbunden. Als Bürger sind sie nach § 127 StPO ( http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html) aufgefordert die Person darauf aufmerksam zu machen. Weigert sich die Person dürfen Sie sie festnehmen, bei Fluchtgefahr dürfen sie die Flucht auch unterbinden. Verständigen Sie anschließend die Polizei.

Im Weiteren weise ich darauf hin, dass wir keine Staatsgerichte haben, sondern nur Handelsgerichte, denen Sie sich nicht unterordnen müssen. Mit Ausnahme der Schiedsgerichte in Arbeitsgerichtsverfahren nach dem AHK-Befehl/Gesetz Nr. 35 das weiterhin Rechtskraft hat sind, sind alle Gerichtsstrukturen und Gerichte, in der Bundesrepublik nicht Deutschland reine Handelsgerichte nach “Admirality Law”.

Das heisst erst mit Vertragsabschluß akzeptieren des Gerichts kommt ein Contract (Vertrag) zustande und wird das Gericht als Handelsgericht und Handlungsgericht akzeptiert. Dies kann man nach § 54 staatlichem BGB in Verbindung mit § 37 Parteiengesetz zurückweisen. Machen Sie etwaige „behördliche Personen“ auf die Remonstrationspflicht (BBG §56) aufmerksam in Verbindung mit der Auskunftspflicht (Rechtlich verbindlich ist die Pflicht in § 25 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt.)

Der § 15 Gerichtsverfassungsgesetz beinhaltete das in ‘Deutschland Staatsgerichte bestehen. Er wurde durch die Alliierten 1949 aufgehoben.
Mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz wurde am 29.11.2007 auch das Vorschaltgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und somit das ganze Gerichtsverfassungsgesetz aufgehoben.

Im Weiteren wurde aufgehoben: die Strafprozessordnung (StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO), OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) wie auch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Sollte eine Behörde auf die AO (Abgabenordnung) verweisen, so fragen Sie freundlich nach – bezogen auf Remonstrationspflicht in Verbindung mit der Auskunftspflicht – wann diese denn in Kraft getreten sei, siehe §415 AO in Verbindung mit dem Hinweis aus dem Bild über die Außerkraftsetzung der RAO sowie der Kontrolle, ob es den Artikel 96 im Einführungsgesetz der Abgabenordnung überhaupt gibt.

P.S. Nachtrag 08.02.2020: Wer sich die Frage stellt, wie man aus dem System kommt, mag sich zunächst Gedanken machen, was das System ist. Tipp: Es ist nicht die BRD, denn die ist nur eine Einrichtung innerhalb des Systems.

Nachtrag: Ein Gesetz, damit es wirksam erscheint, benötigt vier Geltungsbereiche: einen sachlichen, einen persönlichen, einen räumlichen und einen zeitlichen.

Das Wort „gilt“ ist jedoch nur der Hinweis auf eine Rechtsfiktion, an die geglaubt wird, siehe: „Im Banner der Fiktion“ sowie „Von Positivem und Überpositivem“ , sollten Sie sich jetzt fragen, was denn in jedem Fall gültig ist und von was man Sie die ganze Zeit abzuhalten versucht oder Sie sich selbst. Die wesentliche Nummer geht über das Gewohnte hinaus und das ist wirklich ein Abenteuer. Den Rest des Puzzles finden Sie in neueren Beiträgen. Der Blog ist ähnlich wie eine Leiter aufgebaut.

BBG §56