Bundesverfassungsgericht – Urteilsverkündung in Sachen „Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF“

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Leipzig/Karlsruhe – Oberstes Gericht der Staatssimulation Bundesrepublik in Deutschland, auf der Verwaltungsrechtsgrundlage des Artikels 48 derHaager Landkriegsordnung, derzeit ohne faktisches Staatsgebiet entscheidet heute wie das AGB-gebende Gremium Bundestag eingebunden werden muss in Bezug auf die Europäischen Stabilitätsmechanismusaktivitäten (EFSF).

Interessanterweise und komischerweise einen Tag nach der Billigung einer weiteren 130 Milliardengeldgabe an genau dieses Instrument. Welch Schelm wer hier Mauscheleien und strategische Absicht durch Absprachen vermutet. Welch schönes Theater – Na ja, wenn die Inszenierung stimmt merkt der Ottonormalbürger ja kaum was. Danke an die Regisseure der derzeitigen Matrix.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte am 29. November 2011
über den Antrag zweier Abgeordneter des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren, mit dem sie sich gegen die im Zusammenhang mit der
Erweiterung des „Euro-Rettungsschirms“ getroffene Neuregelung der Beteiligungsrechte des Bundestages wenden, die in bestimmten Fällen eine Übertragung dieser Rechte auf ein Sondergremium vorsieht.

Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der Europäischen Währungsunion schufen deren Mitgliedstaaten den „Euro-Rettungsschirm“, in dessen Rahmen sie eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) gründeten. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten, um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz – StabMechG) vom 22. Mai 2010 legte der Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands fest.
Über die Einzelheiten informieren insoweit die Pressemitteilungen Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011 und Nr. 55/2011 vom 7. September 2011, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden können.
Im Mai/Juli 2011 kamen die Mitgliedstaaten überein, die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440 Milliarden Euro in vollem Umfang bereitzustellen und die EFSF mit weiteren, flexibleren Instrumenten zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise auszustatten. Die europäischen Vereinbarungen wurden in Deutschland durch das am 14. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des
Stabilisierungsmechanismusgesetzes umgesetzt, das nunmehr einen auf rund 211 Milliarden Euro erhöhten Gewährleistungsrahmen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht, die erweiterten Instrumente der EFSF definiert und die Voraussetzungen ihres Einsatzes festlegt. Zudem wurden die Beteiligungsrechte des Bundestages neu geregelt.

Danach bedürfen Entscheidungen des deutschen Vertreters in der EFSF, die die
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren, grundsätzlich der Zustimmung des Deutschen Bundestages. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit wird dieses Beteiligungsrecht jedoch gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG von einem neu zu schaffenden Gremium ausgeübt (sog. Sondergremium). Dessen Mitglieder
sind aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushaltsausschusses zu wählen. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren liegt nach der Neuregelung regelmäßig besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vor. In allen übrigen Fällen kann die Bundesregierung Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit geltend machen. Dem kann das Sondergremium mit Mehrheit widersprechen, um wieder eine Zustimmungskompetenz des gesamten Bundestages zu erreichen. Darüber hinaus können nach § 5 Abs. 7 StabMechG die Unterrichtungsrechte des Bundestages in Fällen besonderer Vertraulichkeit auf das Sondergremium übertragen werden.

Die Antragsteller sehen sich in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, soweit die haushaltspolitische Gesamtverantwortung auf das Sondergremium delegiert wird.

In seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 hat der Deutsche Bundestag die Mitglieder des Sondergremiums gewählt. Auf Antrag vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht von dem Sondergremium wahrgenommen werden dürfen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 2 BvE 8/11, Pressemitteilung Nr. 68/2011 vom 28. Oktober 2011).

Der Deutsche Bundestag hat als Beteiligter des Verfahrens auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden (§ 25 BVerfGG).

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 am 28. Februar 2011, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.

Eigener Bericht -staseve- unter Einbeziehung der Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2012