Staatsangehörigkeit: nicht bekannt

Lesezeit: ca. < 1 min

Staatsangehörigkeit in Verbindung mit §10 EGBGB Abs. 1:Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Im Weiteren zeigt es, dass bundesrepublikanisches – also nicht mehr gültiges Recht – nur willkürlich angewandt werden kann.