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Fal­sche SE­PA-Über­wei­sungs­trä­ger oder Zah­lungs­auf­for­de­run­gen

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Gegenwärtig gehen im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vermehrt SEPA-Überweisungsträger oder Zahlungsaufforderungen von Unternehmen ein, die einen Stempelaufdruck mit folgenden oder ähnlichen Elementen enthalten: „Scheck – Wert akzeptiert – Retourniert für den Wert – Befreit von Abgabe – zur Hinterlegung beim Bundesministerium für Finanzen – nur zur Verrechnung von folgendem Konto – Uniform Commercial Code UCC“.

Dazu bittet das BMF Folgendes zu beachten: Es gibt zwar „Schecks nach UCC“, diese sind jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Banknoten sind im Euro-Währungsgebiet das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, das jeder Gläubiger einer Geldforderung vom Schuldner in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Forderung annehmen muss,  sofern beide nichts anderes vereinbart haben.

Der oben beschriebene Stempelaufdruck stellt keine Grundlage für irgendeine Zahlungsverpflichtung des Bundes dar, es liegt auch sonst kein irgendwie geartetes Zahlungsmittel vor. Auch besteht beim BMF kein Hinterlegungskonto o.ä. für derartige „Verrechnungen“.

Ob gegebenenfalls ein Betrugsversuch zu Lasten des Gläubigers der Forderung vorliegt, wäre durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu klären. Eine entsprechende Anzeige sollten jedoch die Gläubiger selbst erstatten.

Quelle: Firma „Bundesministerium der Finanzen

Frage: Wer ist denn da wieder der Bösewicht?