Rechtliche Info gegen die BRD-Geldeintreiber!

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Gerichtsvollzieher (von Till Peter Rauscher, Facebook)
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Das wohl z.Zt. illegitimste was die ehemalige BRD noch zu bieten hat.

1. Legitimation: Nicht nur das sich der GV als „Beamter“ ungefragt zu legitimieren hat, so ergeht aus § 99 VwGO; §§ 138, 139, 415, 444 ZPO; § 125-129 BGB gemäß § 15, 21 GVG; Art. 101 GG,- und § 11 StGB – sogar eine, gegenüber der Gegenpartei (also Dir) bestehende Legitimationspflicht! Um sich aber zu legitimieren, bedarf es dreierlei – den Amtsausweis – den richterlichen Beschluss um überhaupt dein Grundstück zu betreten nach 1 BvR 994/76 (§ 101 GG a. F.) – und das OK der Alliierten, in örtlicher Vertretung des Besatzungsrechts. (Tel.: 05221-82351)

2. Rechtsgrundlage: Weil es dem Vorhaben der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, (Streichung der ZPO durch die Alliierten) ist dieses gemäß § 125 BGB nichtig! Eine weitere Nichtigkeit des angedrohten Vorhabens ergibt sich aus § 134 BGB wo es heißt: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. Das Verbot ergibt sich aber aus dem SHAEF Gesetz. Außerdem verstößt dieses gesetzwidrige Vorhaben gegen die guten Sitten und ist damit gemäß § 138 BGB ebenfalls nichtig! Anzuführen ist hier auch noch § 142 BGB welcher besagt: „Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, ist es nichtig!“
Also wird das angekündigte Rechtsgeschäft hiermit angefochten!

3. Versicherung an Eides statt: Mit der,- ohne Rechtsgrundlage erfolgten Aufforderung, beim GV zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freiwillig zu erscheinen, haben die eine nach § 123 BGB strafbare arglistige Täuschung verbunden mit einer widerrechtlichen Drohung, (falls Du nicht spurst) sowie eine nach § 240 StGB strafbare Nötigung begangen, welche hiernach auch angefochten wird. Außerdem haben die es unterlassen dich gemäß § 139 ZPO über deine Rechte aufzuklären und es zudem unterlassen, dir nach Art. 103 Abs. 1 GG a. F. grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren. Mit diesem rechtswidrigen Verhalten haben wir eine nach § 240 StGB strafbare Nötigung, sowie gem. § 139 StGB Erpressung.

Der Trick dabei ist, das kann ein GV auch gar nicht, (dich Aufklären) denn das darf nur die Judikative, also der gesetzliche Richter, den es aber bekanntlich nicht geben kann – ohne Judikative, denn die ist in England, allerdings erst seit 93 Jahren, also von daher mag dieses Wissen noch nicht in allen Amtsstuben angekommen sein. Und genau deswegen muß der GV beide Aufgaben übernehmen (Exekutive und Judikative) – das jedoch erfüllt wieder den Straftatbestand Hochverrat durch den Versuch der Gewaltenteilung – nach StGB § 81 i. V. m. § 92 II (1) 2 (6) (Willkür). Der Versuch allein bringt 25 Jahre Knast nach SHAEF Gesetz.

4. Auch angedrohte Haftbefehle (§112 StGB) werden nicht vom Richter rechtsfähig unterschrieben, sind daher nichtig. Der Vollzug des Roten, ist im erloschenen § 909 ZPO definiert.

5. Gemäß MRK Protokoll .Nr.4, Art.1 v.20.03.1952, veröffentlicht im BGBl. 2, S. 1074 am 17.05.2002: Verbot des Freiheitsentzugs wegen Schulden: „Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen!“ Damit fällt dann auch die Erzwingungshaft ins Wasser. Gleiches geht auch aus IP66 Art. 11 hervor, wonach dann sogar der Richter der die Haft anordnet, belangt werden kann.

Im Falle das der GV deine Inhaftierung, den mitgebrachten bewaffneten Privatpersonen im Trachtenrock befiehlt, rufst Du die britische Militär Polizei deines Heimatortes (HF-82351) an und bittest den „Verbindungsoffizier für deutsche Angelegenheiten“ zu sprechen. Dem nennst Du (klar und deutlich) deinen Vor+Zunamen, wo Du gerade bist, und das Du gerade Opfer eines bewaffneten Verstoßes gegen das Bereinigte Besatzungsrecht vom Nov.2007 wirst und erbittest schnellstmögliche Hilfe, da Du willkürlich inhaftiert werden sollst.

Oder anders…:
Im § 63 BBG wird vom GV eine Prüfung auf „Rechtswirksamkeit“ – nicht auf Rechtskraft – verlangt, denn der GV handelt als „Beamter“ ja eigenverantwortlich wegen (BGB § 839 Privathaftung), da die Staatshaftung ja bereits 1982 gekippt wurde. Weil der „Richter“ den Lappen aber nicht unterschrieben hat, liegt „Nichtigkeit wegen Formmangel“ (BGB § 125) vor. Ein Formmangel liegt also vor, wenn der nachfolgende § 126 Schriftform nicht eingehalten wird: BGB § 126 (Schriftform)

1) „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (Paraphe) unterzeichnet werden.“
Ein Formmangel zwischen Behörden liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 des VwVfG nicht eingehalten werden. Dort wird z.B. geregelt, wie eine Beglaubigung tatsächlich vorzunehmen ist. Der Beamte muss also prüfen, ob der rechtskräftige Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist! Dabei muß er auch die §§ 43 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachten: § 43 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam – sowie § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes durch Formmangel.