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Über eine Verordnung über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

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Gern wird bei Zwangsvollstreckungen auf den Artikel 56 1.BMJBBG verwiesen. Heute kam endlich die Klärung über die kursierende Meinung darüber.

Das „Geheimnis“ über den Artikel 56 1. BMJBBG ist nun endlich gelüftet und kam heute per Post.

Der Artikel 56 hat null Relevanz auf irgendetwas, da die entsprechende „Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung“ nur noch über einen §12 verfügte, der in 2006 auch noch weggeflogen ist.
Die aufgehobene „Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung“ hat „nichts“ mit dem „Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung“ zu tun. Dieses Gesetz ist ein Mantelgesetz, was sich auf Paragraphen der ZPO bezieht, die in Artkeil 49 1. BMJBBG ihres räumlichen Geltungsbereichs beraubt wurde.

Weitergedacht kann man an dieser Stelle gewohnt argumentieren, wenn einem danach ist.