Kurzinfos
(v1.0) In Anbetracht des Selbstbedienungsszenarios beim RBB empfiehlt es sich ab sofort mögliche Überweisungen an den Rundfunkbeitragservice mit dem Zusatz „unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit“ zu tätigen, um so einer möglichen Mittäterschaft durch „Belohnung und Billigung von Straftaten“ nach §140 StGB entgegenzuwirken. Mal ungeachtet der Herleitung, dass die Rechtmäßigkeit für den Beitragservice grundsätzlich fehlt und das Urteil des BVerfG aus 2018 reine Augenwischerei ist, weil auch die Kosten eines Unternehmen stets vom Kunden getragen werden und es sich in den Leitsätzen lediglich um Konjunktiv-Formulierungen handelt.
„Konjunktiv: Auch unter dem Begriff Möglichkeitsform bekannt, drückt man mit ihm aus, dass etwas möglich, wahrscheinlich oder irreal ist. Beispiel: Ich käme rechtzeitig zur Vorlesung, wenn der Zug keine Verspätung hätte.“ Google-Suchergebnis
1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
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Im Wesentlichen geht es hier um Fremdbestimmung. Nicht zu vergessen, dass die Richter des BVerfG vom Bundestag gewählt werden, was nur dann legitim ist, wenn auch der Bundestag legitim zustande gekommen ist, siehe: Entscheidung 25.07.2012 zum Bundeswahlgesetz.
Medizinische Zwangsmaßnahmen
Info zum Aufmarsch gegen medizinische Zwangsmaßnahmen in Nürnberg: Fehlt es grundsätzlich an der Rechtmäßigkeit der Akteure der sogenannten Regierung wegen eines fehlend geltenden Bundeswahlgesetzes, was am 25.07.2012 rückwirkend für unheilbar verfassungswidrig erklärt wurde.
Die Bevölkerung lässt sich lediglich aus der Gewohnheit, anerzogener Gehorsamsbereitschaft und aus Angst vor dem Verlust ihrer Existenz (ob Arbeit oder das Leben an sich) und Angst vor Bestrafung durch den mentalen „Corona-Fleischwolf“ drehen. Nicht zu vergessen, dass das Impfschutzgesetzes nicht legitim zustande gekommen ist:
“Dem Infektionsschutzgesetz und allen darauf fußenden Verwaltungsakten, wie Beschlüssen, Verordnungen, Anordnungen, fehlen vollumfänglich die gesetzlichen Grundlagen, da sie unter Umgehung und Missachtung des Parlamentsvorbehalts zustande kamen.
Sie sind daher von Grund auf (ex tunc) nichtig, was nochmals durch RA Gall vor dem Gesundheitsausschuss zum Thema Erweiterung des InfSchG um §28a am 11.11.2020 in einer Anhörung des Bundestages bestätigt wurde.“ Zitat aus einem Brief an die Stadt Fulda
Grundsätzliche Frage: Wurde die Übertragung eines Virus von einem Menschen auf einen anderen jemals direkt beobachtet?