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Für den betroffenen Unternehmer

Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer kennt die Situation? Man hat ein kleines Unternehmen und betreibt einen Laden auf seiner Webseite, bei Ebay oder sonstigen anderen Portalen. Alles scheint gut zu gehen, die Anfragen sind gemächlich, man ist bescheiden und freut sich.

Doch eines Tages kommt so ein Rechtsanwalt und ist der Meinung, er könne nebenbei eine Abnahmung von Stapel lassen, die man dann auch noch bestätigen soll und die beigefügte Rechnung am besten in den nächsten Tagen überweisen. Da sollte man sich nicht ins Boxhorn jagen lassen und die Ruhe behalten und vor allem nichts unterschreiben.

Doch das ist ja noch nicht alles.

In Köln gibt es einen Verein. Der schimpft sich: „Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.“

Dort hat man sich eine besonders gute Masche einfallen lassen und versucht sich durch Androhung von gerichtlichen Mitteln und Ordnungsstrafen, an außergerichtliche Geldmittel für den Verein gelangen zu wollen, die dann auf dessen Konto überwiesen werden soll. Wenn das nicht fruchtet, so versucht man zumindest auf diesem Wege eine Mitgliedschaft im Verein erzwingen zu wollen.

Zum Thema Ordungsmittel:

§5 OWiG Räumliche Geltung

„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“

Es entsteht der Eindruck, dass unter dem Deckmantel scheinbarer Rechtmäßigkeit eines „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ (OWiG) sowie des „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) auf einen Freifahrtschein durch Nötigung und Erpressung gehofft wird.

Da Gesetze zwingend einen räumlichen Geltungsbereich aufweisen müssen, da auch die Länder nur künstlich geschaffene Konstrukte sind, gilt dies natürlich auch für das UWG und das PAngV. Eine genannte EG-Richtlinie 98/6/EG ist das, was sie ist, eine Richtlinie die ein Verein nutzt, mit dem Namen „EU“.

Siehe Artikel 50, Abs. 1, Lissabon-Vertrag (ist kein Gesetz): „Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.“

Und Tschüss.

So versucht man auf dem Rücken des Unternehmers mit einer indirekt angedeuteten, möglichen Existenzgefährdung sich widerrechtlich bereichern und darüber hinaus in einer frechen, mehr schon unverschämten Art und Weise, eine Mitgliedschaft erzwingen zu wollen.

Unverkennbar, dass das Recht als belohntes Glaubens- und Oktroyierungsmittel missbraucht wird.

Die eigentliche Rechtssituation ist, dass keine Rechtstaatlichkeit (mehr) vorliegt und ein gewöhnlicher Rechtsanwalt wird schon seines eigenen Jobs willen, keine derartigen Aussagen vor einem Gericht machen, da er sonst seine Zulassung verliert.

Hierbei gilt es „den Arsch in der Hose“ zu haben, Öffentlichkeit zu schaffen und so manch anderes Sperenzchen. Der offenen Raum ist jener, wo „privates Gemunkel“ ein Ende findet.

Die Vorgehensweise ist von Fall zu Fall unterschiedlich und bedarf jedes mal der individuellen Aufklärung.

Aus diesem Grunde gibt es nun auch diesen Beitrag.

Noch einen schönen Tag.