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„Mälech statt Räände“ – oder: Rentenbesteuerung

Lesezeit: ca. 8 Minuten

(v1.3*) Mich selbst betrifft das Thema „Rente“ nicht mehr, da ich an meinem Geburtstag in 2016 dem Anrufer der „Deutschen Rentenversicherung“, der dringend eine Unterschrift von „mir“benötigte, mein Interesse an einem späteren Rentenbezug abgesagt habe. „Behalten Sie das Geld! Machen sie sich damit einen schönen Nachmittag! Ich habe mit der BRD abgeschlossen und will nichts von ihr!“ „Da habe ich aber jetzt ganz viel Papierkram!“ „ Ja, ich aber nicht.“

Dieser Beitrag ist nicht nur für die „betroffenen“ Systemteilnehmer gedacht und zum Weiter- und Umdenken sowieso.

Mittlerweile wird die „Rentenkasse“ mit zusätzlichen 100 Mrd. Euro gestützt, sonst würde wahrscheinlich gar nichts mehr funktionieren. Erst neulich hatte ich noch etwas von zwischen 60 bis 80 Mrd. Euro gehört. Nun denn.

Hat man erst einmal verstanden, dass der Generationenvertrag nach dem das Rentenmodell „funktioniert“ eine gesellschaftlich tolerierte Ausbeutung der nachfolgend Generationen durch die vorhergehenden ist. Erklärung: Man erarbeitet die Rentenbeiträge in der Regel nicht für die Rente, sondern man erarbeitet zunächst Rentenpunkte, die bei fälligem Anspruch in Geld umgerechnet werden.

Das bedeutet, dass das Geld während der Arbeitsphase zur Bezahlung der bereits anfallenden Rentenbezüge verwendet wird.
Hält man sich diesen Prozess vor Augen, so „nährt“ sich die ältere Gesellschaft von der Arbeit ihrer Nachkommenschaft. Schrecklich genug, handelt es sich hier um gesellschaftlich tolerierte, „freiwillige“ Versklavung.

Darüber hinaus, bezahlen Tätige mit der Berufsbezeichnung „Beamte“, nichts in die Rentenkasse ein.

„Für die Beamten werden dagegen keine zahlenmäßig definierten Beträge abgeführt. Die Umschichtung von (wirtschaftlichen) Beiträgen der aktiven Beamten zu Versorgungsbezügen der Pensionäre findet innerhalb des öffentlichen Haushalts des Dienstherrn statt. Statt Beiträge einzubehalten, zahlt der Dienstherr entsprechend geringere Bezüge aus (vgl. Beamte oder Arbeitnehmer, Schriftenreihe der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Bd. 6, 1996, S. 44 f.; BVerwGE 12, 284 <294>; amtl. Begründung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes vom 19. November 1951, BTDrucks 2846, S. 35).“ (aus: BVerfG-Urteil: 2 BVL 17/99, 06.03.2002)

„Beamte“ (dazu: BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 147/52, 2. Leitsatz: Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.), es sind Bedienstete mit „Eigenschaften von Beamten“, deshalb haben sie auch nur Dienstausweise, beziehen ihre Bezüge aus den öffentlichen Haushalten, die wiederum von Abgaben, Steuern und Neuverschuldungen finanziert werden, die wiederum von den arbeitenden Steuerzahlern durch Wertschöpfung erwirtschaftet werden.

Für die Zusammenhänge wird sich nicht wirklich interessiert, heißt es manchmal so schön: „Mich interessiert nur meine Pension/Rente. Der Rest ist mir egal.“ (Anmerkung: Zweimal hautnah erlebt.)

Da wunderte es mich zunächst nicht, dass auf einmal bereits mit Einkommensteuer (Einkommensteuergesetz mit Ausfertigungsdatum: 16.10.1934) belastete Einkünfte nochmals mit Einkommensteuer belegt werden. (Ich muss gerade lachen: Vielleicht will man ja auch die Pensionskasse „entlasten“.) Es handelt sich hier um eine Doppelbesteuerung!

Dazu der Einführungstext zur Plus-Minus-Sendung: „Doppelbesteuerung von Renten: Ignorieren Finanzgerichte das Bundesverfassungsgericht?“ vom Mi, 16.01.2019, 21:55 Uhr: „- Aufgrund des Alterseinkünftegesetzes werden Rentenbeiträge immer weniger besteuert. Gleichzeitig wird die Besteuerung der Renten nach und nach auf 100 Prozent angehoben. – Weil Absenkung und Anhebung unterschiedlich schnell verlaufen, werden Renten aus bereits versteuerten Einkommen nochmals versteuert. Diese Doppelbesteuerung ist verfassungswidrig. – Für Betroffene ist es schwer und aufwendig sich zu wehren – und auch nicht immer aussichtsreich.“

Dazu einige Zitate aus der Urteilsbegründung des veröffentlichten Urteils (- 2 BVL 17/99) vom 06.03.2002 der Institution „Bundesverfassungsgericht“:

…Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden. Eine „spätere“ steuerliche Erfassung einer Vermögensmehrung kommt dagegen in Betracht, wenn die Besteuerung zu einem – möglichen – früheren Zeitpunkt unterblieben ist oder „aufgeschoben“ wurde. (aus Absatz: 206, Seite 41/51)

Insbesondere lassen sich auch nicht etwa aus dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG sachliche Gründe für eine ungleiche Belastung ableiten. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen des verfassungsrechtlichen Schutzes von Renten- und Versorgungsanwartschaften wäre es sinnwidrig, speziell aus Art. 14 GG im Vergleich mit Art. 33 Abs. 5 GG Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche steuerliche Belastung der Berechtigten ableiten zu wollen. Alle wesentlichen steuerpflichtigen Einnahmen sind eigentumsrechtlich geschützt. Nicht der grundrechtliche Eigentumsschutz begründet bei den Sozialversicherungsrentnern eine mögliche Sperre für eine Steuerpflicht von Einnahmen, sondern ausschließlich das Verbot, solche Einnahmen einkommensteuerlich doppelt zu belasten. (Absatz: 229, Seite: 47/51)

Die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst die Vorschrift in den jeweils geltenden Fassungen. (Absatz: 235, Seite 48/51)

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung nach § 78 BVerfGG oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit oder, gleich bedeutend, die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). (Absatz: 236, Seite 48/51)

Darüber hinaus lohnt es sich auch einen Blick in die Finanzgerichtsordnung (FGO) Artikel 1 zu werfen (Ein Finanzgerichtsgesetz – was der „Ordnung“ vorgeht, konnte ich jetzt nicht wirklich finden): „Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.“

Und kurz vor Schluss: „Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger (nicht zwischen Bund und Ländern; Rn.3a zu Art. 104 a) wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301).“ Aus: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland /Kommentare, 9. Auflage, Beck Verlag, Jarass/Pieroth. Auf Seite 1016 (Allgemeines zu Art. 105-108), 1. Systematik unter 2″

Dadurch, dass sich über Steuern und Abgaben am „Eigentum“ (Ich spreche hier lediglich aus klassischer Sicht des Systems, da es im Naturrecht kein Eigentum und Besitz gibt.) „beteiligt“ wird, entsteht eine Art gegenseitige Ab- und Ausgrenzung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten.

Visuelle Nachbereitung im Rahmen der metapolitischen Betrachtung:

Nachträglicher Gedanke: Mit Zahlen bedrucktes Papier, was gewohnt mit „Geld“ bezeichnet wird, sind alles nur Schuldscheine. Der Glaube an Geld und seinen Wert, ist gleichzeitig der Glaube an die Schuld. Was zum Weiterdenken.