Schriftsatz an das Amtsgericht Rastatt wegen Verstosses gegen das Völkerrecht und Menschenraub

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(Leipzig/Rastatt, Peter Frühwald). Der Familie Poitinger in Rastatt wurden in menschenverachtender Art und Weise, ohne einen fairen Prozess vier Kinder weggenommen. Statt der in Not geradenen Familie menschlich organisiert zu helfen, hat man stattdessen einen Völkerrechtswidrigen Angriff auf die Zivilbevölkerung gestartet und deren Kinder entwendet und diese in die Obhut anderer Personen gegeben.

Bei den hier stattgefundenen Sachverhalten handelt es sich um mindestens sechs Straftatsbestände nach dem Statut of Rome, die durch den Internationalen Strafgerichtshof ahndbar sind.

Nachfolgend veröffentlichen wir den kompletten Schriftsatz an das Amtsgericht Rastatt:

Arbeitsgemeinschaft

Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe)

gem. UN-Res 56/83 – Artikel 9 und 11

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– Rechtsabteilung –

Pfingstweide 10                                    FAX: 049/341/92727-61

04179 Leipzig                                       Tel: 049/341/92727-60

e-mail: staseve@selbstverwaltung-deutschland.de

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Leipzig, 08.02.2011

Amtsgericht Rastatt

Herrenstraße 18

76437 Rastatt

Fax.: 07222/978- 423

Staatliche Selbstverwaltung Silvia Caren Poitinger/Ihr Aktenzeichen 5 F 102/11 Zurückweisung gem. § 54 BGB/Aktenzeichen OTP-CR- 3/11 – Internationaler Strafgerichtshof

Sehr geehrte Damen u. Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir die Staatliche Selbstverwaltung Silvia Caren Poitinger und deren natürliche Person Caren Poitinger, Herrn Raimund Poitinger, sowie deren Kinder Brian-Pascal Poitinger, Marcel-Maurice Poitinger, Brendan Poitinger und Ashley Poitinger vertreten.

Die Verwaltung des Landkreises Rastatt, vertreten durch den Landrat Jürgen Bäuerle hat gegen Völkerrecht verstoßend, mit Hilfe von Verrichtungsgehilfen und völkerrechtswidrigen nichtigen Beschlüssen und Entscheidungen, des sogenannten „Amtsgerichtes Rastatt“ die Kinder

Brian-Pascal Poitinger,

Marcel-Maurice Poitinger,

Brendan Poitinger,

Ashley Poitinger,

gegen deren Willen und den Willen der Eltern im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Zivilbevölkerung entwendet.

Dies stellt einen Verstoß gegen die Artikel 6 – Artikel 8 des Statut of Rome vom 17. Juli 1998 in der aktuellen Fassung dar.

Namens und im Auftrag der Eltern und der Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe) nach UN-Recht gehen wir davon aus, ohne Ihr Gericht dabei anzuerkennen, dass die Kinder unverzüglich in die Obhut Ihrer Eltern zurückführt werden und die völkerrechtswidrige Maßnahme eingestellt wird.

Sollten die Kinder nicht im Rahmen einer internationalen Frist, die wir dem Jugendamt gestellt haben, von 21 Tagen bis zum  17.02.2012 in die Obhut Ihrer Eltern zurückgeführt sein, werden wir einen Strafantrag, verbunden mit dem Antrag eines Internationalen Haftbefehls gegen alle in dem Verfahren eingebundenen Personen beim Internationalen Strafgerichtshof stellen.

Ihr bisheriges Vorgehen ist, gem. staatlichem BGB § 54 in Verbindung mit dem Parteiengesetz, dieses in Verbindung mit dem Artikel 25 Grundgesetz in Verbindung mit der völkerrechtlich gültigen Artikel 4 der Weimarer Verfassung und dem Statut of Rome nebst den dazugehörigen UN-Resolutionen, zurückzuweisen.

Gründe:

Da die gesamte Bundesrepublik eine Treuhandverwaltung der Alliierten, in der alle Strukturen gleichgeschaltet sind, auf der Rechtsgrundlage der Haager Landkriegsordnung Artikel 43 und Artikel 48 ist, ist Sie kein Staat.

Bis zu einem Friedensvertrag organisieren die Alliierten Deutschland. Und wie sie das tun ist ihre Angelegenheit.

Gerade erst hat der Internationale Gerichtshof sich mit dieser Problematik Souveranität zu beschäftigen. Das Urteil besagt ganz eindeutig, dass die Bundesrepublik nicht Deutschland ist. Es bestätigt die Rechtsgrundlagen des Bundesverfassungsgerichtes von 1973 -2 BvR 1973 und des Restitutionsgerichtes der Amerikaner vom 25.01.1951 Fall Nr. 60,61 und 64.

Ein Baum dem die Wurzeln fehlen, existiert nicht.

Nur ein Staat kann Hoheitsrechte ausüben und der ist seit dem 23.05.1945 handlungsunfähig gestellt. Seit 1990 ist der Staat Deutschland frei und die Bevölkerung über die Treuhandverwaltung ohne Staatsgebiet organisiert! Postliminium 2plus4 Vertrag Artikel 7 und Überleitungsvertrag für Berlin und Deutschland Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs.1 des Vertrages über die Organisation des Besatzungsrechtes von 1955. D.h. für die Verwaltung ist Besatzungsrecht wieder eingeführt weiterhin gültig.

Es ist nicht bekannt, dass die im Jahre 1949 erfolgte Aufhebung des § 15 GVG im Bundesrecht, zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde.

Es ist uns bekannt, dass Sie Inhaber eines Dienstausweises sind. Demzufolge sind Sie in einem Dienstverhältnis als Bediensteter gegenüber Ihrem Dienstherren angestellt, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und somit weisungsgebunden, entgegen § 11 StGB, Artikel 97 und 101 GG.

Durch das Postliminium des Art. 7, des 2 + 4 Vertrages beendeten die Alliierten (Vier Mächte) die Oberste Gewalt und Gebietshoheit in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und schlossen ihre Besatzungseinrichtungen im Jahre 1990. Die Folge daraus war auch die Auflösung der von ihnen mit einer Gebietshoheit (GG) versehenen Treuhandverwaltung „Bundesrepublik von Deutschland“ (Alt), durch die Aufhebung des Geltungsbereiches Art. 23 GG in dem die von den Vier Mächten durch die SHAEF Proklamation Nr.: 2, der britischen Militärdirektive Nr.: 55 und SMAD Befehl Nr.: 5, geschaffenen Verwaltungsgebiete/Länder die später als  Staaten zu bezeichnen waren, aufgeführt waren.

Dieses Postliminiium bedeutet die Aufhebung sämtlicher Besatzungsrechte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes (Deutsches Reich). Die Vier Mächte Rechte waren auch die Grundlage, die rechtliche Basis der Drei Mächte Rechte. Mit dem Wegfall der Vier Mächte Rechte fielen denklogisch und auch rechtlich, faktisch  die Drei Mächte Rechte weg. Somit stehen die ehemaligen Besatzungsrechte in Disposition Deutschlands (Deutsches Reich), Nicht jedoch in der, der Bundesrepublik von Deutschland (Neu).

Die Staatsgewalt liegt demnach wieder in dem noch nicht handlungsfähigen Deutschland (Deutsches Reich), vor allen Dingen aber in seinen Bürgern siehe Art. 116 GG, in seinen Souveränen. Denn alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands mit einer Verfassung, die auch Auftrag des 2+4 Vertrages war, wurde bis jetzt von der Bundesrepublik von Deutschland (Neu) hintertrieben und blockiert.

In der in Prosa geschriebenen Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland (Neu), ist niedergelegt, dass sich das deutsche Volk dieses Grundgesetz gegeben hat.

Wir können uns jedoch nicht daran erinnern, jemals seit 1990, darüber in einem Volksentscheid abgestimmt zu haben. Können Sie sich daran erinnern?

Da alle Staatsgewalt vom Volke, also von den Souveränen ausgeht und diese von den Souveränen Deutschlands,  der Bundesrepublik von Deutschland (Neu) nicht gegeben wurde, fehlt ihr also diese Staatsgewalt, die sie bis 1990 durch die Gebietshoheit der Drei Mächte inne hatte. 

Somit kann sich die Verwaltung der Bundesrepublik von Deutschland (Neu) höchstens auf die normativer Kraft des Faktischen (Recht durch Macht) berufen, welche lediglich nur solange vorhanden ist bis dieses System irgendwann fällt. (durch die Finanzkrise und dem daraus folgendem Zusammenbruch auch jederzeit möglich).  Resultierend werden daraus dann größte Schuld und Haftungsfragen gegenüber dem Verwaltungs-, Vollzugs- und Justizpersonal der Bundesrepublik von Deutschland (Neu) entstehen.

Dieses Grundgesetz für die Bundesrepublik von Deutschland (Neu) kann somit auch nur für die Politiker und die Bediensteten der Bundesrepublik von Deutschland (Neu) gelten.

Sollte aber in der Verwaltung der BRD (Neu) die Auffassung bestehen, dass die Inhaber der Personalausweise, der Reisepässe oder sogar nur mit der Registrierung  des Verwaltungssitzes der juristischen Personen bei den Einwohner Meldestellen, sich die deutschen Bürger in der Stellung von „Personal“ der BRD (Neu) befinden, so bestehen hier  erheblichste Willensmängel durch Unkenntnis und Unwissenheit. Sie widersprechen den Vereinbarungen der Wiener Vertragsrechtskonvention und damit dem jus cogens und sind von Anbeginn an nichtig.

Diese Nichtigkeit wurde durch den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in einem ähnlichen vorliegenden Fall durch die Ausstellung eines Aktenzeichens OTP-CR-3/11 bestätigt. Die Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe) verfügt über derzeit sechs Aktenzeichen, in denen die Ermittlungen bereits aufgenommen wurden gegen handelnde Akteure der Staatssimulation Bundesrepublik nicht Deutschland am Völkerrecht vorbei. Seit sechs Wochen gibt es beim IStGH eine eigene Abteilung für die Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe).

Nach völkerrechtlicher Überprüfung, nach der UN-Resolution des Statute of Rome durch den Chefankläger und die Vorverfahrenskammer hat der Chefankläger in diesem Fall OTP-CR 3/2011 gegen ähnlich handelnde Personen am Amtsgericht Ansbach die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen.

Da die Bundesrepublik kein Staat ist, wurde die Staatshaftung 1982 aufgehoben. Alle „Beamten“ der Bundesrepublik haften nach § 839 BGB persönlich. Ebenfalls alle Angestellten nach § 823 BGB. Der Internationale Strafgerichtshof hat ein Durchgriffsrecht in allen Ländern die das Statut of Rome unterzeichnet haben, also auch in Deutschland.

Die Bürger des noch nicht handlungsfähigen Deutschlands können somit nur Ministratoren der von der Bundesrepublik Deutschland (Neu und Alt) geschaffenen juristischen Personen, gleichen Namens, welcher nur in den Registern der BRD existiert, sein. Sie sind somit nicht Partei mit diesem juristischen Gebilde/Sache siehe BGB § 90.

Auf die beiden Gesetze zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers der Justiz vom April 2006 und 2007, gehen wir hier nicht tiefer greifend ein. Hier nur in groben Zügen aufgelistet.

Diese Gesetze wurden ohne Zustimmung von Bundesrat und Parlament eingesetzt und sind rechtswirksames Gesetz. Siehe hierzu auch Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 10.März 2011 unter dem Geschäftszeichen: IV A3 – AR – RB 571/210 welches man Ihnen auf Anfrage sicherlich gerne zur Verfügung stellt.

In diesen Bereinigungsgesetzen wurden die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiche des GVG, der StPO, der ZPO und das EGOWiG einschließlich des räumlichen Geltungsbereiches § 5, aufgehoben. Diese Gesetzeswerke sind seitdem nicht mehr bestimmt. Gesetze ohne Geltungsbereich verstoßen gegen die Rechtsnorm der Rechtssicherheit und sind somit nichtig.

Im übrigen wurde im 2. Bundesbereinigungsgesetz im Rahmen einer doppelten Verneinung zum  Besatzungsrecht aus den Aufhebungen in den Überleitungsverträgen aus den Jahren 1952 – 1962, jenes wieder hergestellt.

Somit wurde auch unter anderem das SHAEF Gesetz Nr.: 2 und Nr.: 52 wieder rechtswirksam, welche einschneidende rechtliche, nicht faktische Änderungen im Justiz und Verwaltungswesen der Bundesrepublik (Neu) hervorrief.

Nach §37 PartG liegt eine illegal organisierte Unverantwortlichkeit der Bundesrepublik von Deutschland (ALT und Neu) vor. Die Legislative wird von den Parteien bestimmt. Die Parteien in der BRD sind nicht rechtsfähige Vereine, denn die Bundesrepublik ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, siehe dazu § 54 BGB, und ist nur teil rechtsfähig (Zonenvertrag).

Ausdrücklich gilt nach §37 PartG die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift aus §54 Satz 2 BGB. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereines einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet niemand. Damit liegt offenkundige Nichtigkeit durch Unverantwortlichkeit vor, und zwar auf Bundes-, Länder-, und Kommunalebene. Das BGB ist durch diese Rechtspraxis der Unverantwortlichkeit der Bundesrepublik im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes nicht wirksam und wirklich, sondern willkürlich erreichbar.

Diese unverantwortlichen Personen können nur Unverantwortlichkeit an Gesetzgebung, Justiz und Exekutive abgeben. Eine Amtshaftung scheidet aus. §52 ZPO belegt diese offenkundige Tatsache der Prozessunfähigkeit und Parteilichkeit im Umkehrschluss.

Eine Person ist insoweit prozess- fähig, als sie durch Verträge verpflichten kann. Die Angestellten und „Beamten“ der BRD, wie bereits daraufhingewiesen in Ihrem Fall, haften dadurch privat und persönlich nach §§ 179, 823 und 839 BGB, denn die Körperschaft der jeweiligen Bundesländer besitzt keine Gründungsurkunde als unbedingte Voraussetzung einer juristischen Körperschaft nach Deutschem Recht und Deutscher Verfassung.

Nach §37 PartG in Verbindung mit der Nichtanwendbarkeit des §54 BGB sind Parteien in der Bundesrepublik nicht rechts-, prozess-, und parteifähig, also unmündig und unverantwortlich wie die Bundesrepublik selbst. Von diesen unverantwortlichen Parteien wird die Bundesrepublik von Deutschland mit unverantwortlichen Gesetzen gesteuert und die Richter von dieser Unverantwortlichkeit in den Richterwahlausschüssen gewählt und vereidigt. Die Verwaltung ist in Folge der Unverantwortlichkeit offenkundig ebenfalls unverantwortlich organisiert und nichtig legitimiert.  Das gilt auch für das Bundesverfassungsgericht und Personal, sowie für die Verfassungsorgane.

Von oben nach unten wird Unverantwortlichkeit praktiziert. Da die Verwaltung der Bundesrepublik von Deutschland und der Länder durch das Parteiengesetz gesteuert werden, gilt EGBGB.

Im vorliegenden Fall wurde gegen Weltvölkerrecht verstossen. Da seit dem 8. Mai 1945 nur Waffenstillstand vorherrscht, besteht immer noch Kriegsrecht. Dieses wird über die Artikel 43 – Artikel 56 Haager Landkriegsordnung derzeit bis zu einem Friedensvertrag umgesetzt.

Die vorgehensweise des Jugendamtes mit anderen Verwaltungseinheiten stellt folgende Straftatsbestände nach Völkerrecht, die alle in das Statut Artikel 6- 8 der Strafverfolgung fallen, dar:

–          Völkerrechtswidriger Angriff auf die Zivilbevölkerung

–          Plünderung

–          Vorsätzliche Verursachung großer Leiden an der Zivilbevölkerung

–          Entwendung von Kindern und deren Überführung zu anderen Personen

–          Verursachung schwerer seelischer Schäden

–          Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Wir räumen Ihnen, ablaufend, im Rahmen der internationalen Frist von 21 Tagen ab Zugang des entsprechenden Schreibens beim Jugendamt, ein, eine rechtlich fundierte Gegendarstellung auszuarbeiten, unsere oben dargestellten Ausführungen zu widerlegen und uns vorzulegen.

Sollte Ihnen das nicht möglich sein, haben Sie die Kinder im Rahmen der Frist ordentlich und wohlbehalten Ihren Eltern zurückzugeben.

Nach Ablauf der Frist, ohne erfolgte Rückgabe der Kinder, wird Strafantrag mit Internationalem Haftbefehl gegen alle handelnden Akteure gestellt.

Dieses Schreiben wird per FAX, da international anerkannt, zugestellt.

Im Übrigen gibt es wie bereits erwähnt mittlerweile ein völkerrechtlich-strafrechtliches Verfahren nach OTP-CR-3/2011, in einem Fall, indem dem der Internationale Strafgerichtshof die Ermittlungen durch den Chefankläger gegen eine Amtsrichterin am Amtsgericht Ansbach aufgenommen hat. Völkerrecht hat rechtlich Vorrang vor dem deutschen Recht und auch dem deutschen Besatzungsrecht Ihrer Treuhandverwaltung Bundesrepublik (Vgl. Artikel 25 Grundgesetz und Artikel 4 der völkerrechtlich gültigen Weimarer Verfassung). 

In staatlichem Auftrag nach UN-Recht

Peter Frühwald

Leiter der Rechtsabteilung und Bevollmächtigter

Unterschrift und  -Siegel-