Tübinger Urteil zur GEZ
Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 16.09.2016, 5T 232/16 eine Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. In den Absätzen 10, 11, 26, 28,29, 30 finden sich die entscheidenden Argumente der Vollstreckungsabwehr.
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