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Entziehung des Personalausweises

Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes vorgelegt.

Ziel der Bundesregierung ist es, Reisen bestimmter Personen zu verhindern, die die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierfür müssen Tatsachen vorliegen, dass die Betreffenden einer terroristischen Vereinigung angehören oder diese unterstützen oder dass die Betreffenden rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung politischer oder religiöser Belange anwenden, unterstützen oder hervorrufen werden. Hierzu gehören auch Personen, die im Sinne des § 89a StGB schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, durch die die Sicherheit eines Staates oder internationaler Organisationen oder deutscher Verfassungsgrundsätze beeinträchtigt werden können.

In solchen Fällen kann bereits nach bisheriger Rechtslage gemäß §§ 7 und 8 Passgesetz der Pass entzogen werden. An einem entsprechenden Entziehungstatbestand in Bezug auf den Personalausweis fehlt es im Personalausweisgesetz. Der Personalausweis reicht indes als Reisedokument innerhalb des Schengenraums und für Reisen in bestimmte Drittstaaten aus. Es besteht die Gefahr, so die Bundesregierung, dass diese Personen trotz räumlicher Beschränkung gemäß § 6 Abs. 7 Personalausweisgesetz und Entzug des Reisepasses nach den §§ 7 und 8 Passgesetz unberechtigt ausreisen.

In Fällen, in denen die Ausreise deutscher Staatsangehöriger aus der Bundesgebiet Deutschland aus überragendem Grund zu verhindern ist, soll deshalb zur effektiven Kontrolle der Personalausweis entzogen sowie ein Ersatz-Personalausweises ausgestellt werden können, um dadurch Reisen dieser Personen möglichst zu verhindern.

Der Gesetzentwurf sieht daher die Schaffung eines Tatbestandes für die Versagung und Entziehung des Personalausweises, die Einführung eines Ersatz-Personalausweises, die Schaffung eines gesetzlichen Grundes für die Ungültigkeit der Dokumente bei Vorliegen von Passversagungsgründen nach dem Passgesetz und im Personalausweisgesetz sowie die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen Pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen vor.

Weiterführende Hinweise:

Quelle: Bundesanzeiger

Zwischenquelle: Zeit zum Aufwachen

Anmerkung: Die BRD nimmt demnächst Personalausweise entgegen. Wie war das nochmal mit dem, was wir herausgefunden haben? Hust, hust. 😀

Alles Unfug wegen: §§ 5 (Punkt 1 und 10), 27,28 und 29 PAuswG und wegen dem hier.

Hinweis: Dies sind lediglich Hinweise, das Ganze an sich in Frage zu stellen und nicht zu versuchen, sich alternativ wieder an künstliche Regeln jeglicher Art zu klammern, an die sich keiner hält, siehe: „Auf dem Sofa liegend…“