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Gedanken zum §130 StGB

Lesezeit: ca. 5 Minuten

(v1.5*) Während ich gerade noch mit dem heutigen Beitrag zugange bin, kam vorhin ein PDF über den geänderten, ab dem 01.01.2021 geltenden* §130 StGB per E-Mail rein. Darin wird ein Sachverhalt sowohl unter Abs. 1, Punkt 2 wie auch unter Abs. 2, Buchstabe c dargestellt, der den gesamten §130 StGB jedoch aushebelt.

§130 StGB, Abs. 1: Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, Punkt 2: die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit…

sowie

§130 StGB, Abs. 2: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Buchstabe c: die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder…

Schaut man sich das mal ganz gemütlich bei einer Tasse Caro-Kaffee an, so geht das im Ganzen gar nicht.

Zieht man – weil die anderen ja fest daran zu glauben meinen – das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland -im Weiteren mit „GG“ abgekürzt – heran, so steht unter dem Artikel 1, Abs. 1: Die Menschenwürde ist unantastbar.

Eine unantastbare Würde kann in keiner Weise angegriffen oder sonst wie „berührt“ werden, eben weil sie per se unantastbar ist, noch braucht sie in irgendeiner Weise geschützt zu werden.

Dazu auch der Hinweis aus Artikel 23 , der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unter Punkt 3:  Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

Der Ausdruck „der menschlichen Würde entsprechende Existenz“ zeigt nicht nur, dass Menschenwürde und Existenz zwei Paar Schuhe sind, sondern die Existenz im ganzen nur ein künstliches Konstrukt, was sich auf Arbeiten gehen und Geld verdienen und wieder konstituiert, also als die gesellschaftlich als „normal“ deklarierte Selbstversklavung abspielt – „abspielt“ im wahrsten Sinne des Wortes.

Was in der Regel jedoch angreifbar ist, ist die Existenz, jene gesellschaftlich anerzogene, isolierte Vorstellung von Teilhabe am dem was mit „Leben“ betitelt wird, jedoch nicht das Leben selbst ist.

Unter dem Begriff „Existenz“ lässt sich auch die Person (Rolle, Hülle) wiederfinden, da Mensch und Person ebenfalls zwei Paar Schuhe sind, was wiederum durch die juristische Definition der „natürlichen Person“ erkennbar wird: Die ’natürliche Person‘, ist der Mensch, in der Rolle als… Rechtssubjekt.

Ob er nun ein Rechtssubjekt des positiven Rechts ist, also der Fremdbestimmung und Zugriff auf seine Person unterliegt, die er – meist unwissentlich in der Rolle als „Staatsangehöriger“ spielt oder sich im überpositiven Recht (Naturrecht, Vernunftrecht) bewegt und damit auch seiner konsequenten Entwicklung in Vernunft und Gewissen seine Existenz lang nachgeht, sich also im Lebensprozess und damit verbundenem, natürlichem Entwicklungsprozess eigenständig bewegt, wo die unantastbare Würde des Menschen das Leben selbst ist, liegt an ihm selbst.

Eigenständig nach Kant: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung.“

Also? Raus aus dem üblichen Rollenspiel, was nur deswegen ernst erscheint, weil es irrtümlich als alternativlos erachtet wird.

Musikalische Untermalung:

Nachtrag: Was macht ein Bus, der die Passagiere zur Impfung fährt? Eine Spritztour.

* „Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.“ Fiktion(Recht), Wikipedia