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Kriminülle Vereinigungen

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§ 129 StGB

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat…

Anmerkung: Ergänzend mag allerdings auch dazu gesagt sein, dass das Straffreiheitsgesetz von 1968 mit dem Artikel 50 BRBG in 2010 aufgehoben wurde, siehe dazu nachfolgender Beitrag vom 11. Juni 2013 und weiterführend darin der Link zum Buzer.

Jetzt sieht wieder alles anders aus. Aber im Kern kommt ja wieder nur eines zum Tragen. 😀